24.01.2024

EuGH-Vorlage zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" bei der Bestimmung des auf Ehescheidungen anwendbaren Rechts

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" i.S.v. Art. 8 lit. a und b Rom III-VO vorgelegt. Der BGH möchte u.a. wissen, ob die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat beeinflusst und ob die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraussetzt.

BGH v. 20.12.2023 - XII ZB 117/23
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und schlossen im Jahr 1989 die Ehe. Sie lebten zunächst in einer Wohnung in Berlin, die sie im Jahr 2006 angemietet hatten. Im Juni 2017 zogen sie mit nahezu ihrem gesamten Hausstand nach Schweden, wo der Ehemann an der Deutschen Botschaft Stockholm beschäftigt war. Ihren inländischen Wohnsitz meldeten die Beteiligten im Juni 2017 ab. Ihre Mietwohnung in Berlin behielten sie aber bei, um nach der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurückkehren zu können. Als der Ehemann an die Deutsche Botschaft Moskau versetzt wurde, zogen die Beteiligten im September 2019 mit ihrem Hausstand von Stockholm nach Moskau in eine Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Die Beteiligten besitzen beide einen Diplomatenpass.

Im Januar 2020 reiste die Ehefrau nach Berlin, um sich dort einer Operation zu unterziehen. Im Februar 2021 kehrte sie nach Moskau zurück und wohnte in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Nach Angaben des Ehemanns teilten die Beteiligten ihren beiden (bereits volljährigen) Kindern im März 2021 mit, dass sie sich scheiden lassen wollten. Die Ehefrau reiste Ende Mai 2021 ab und lebt seither in der Berliner Mietwohnung der Beteiligten. Der Ehemann lebt weiterhin in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Im Juli 2021 stellte der Ehemann beim AG einen Scheidungsantrag, dem die Ehefrau seinerzeit mit der Begründung entgegentrat, dass eine Trennung der Ehegatten frühestens im Mai 2021 erfolgt sei.

Das AG wies den Scheidungsantrag zurück, weil das (nach deutschem Recht erforderliche) Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und Gründe für eine Härtefallscheidung nicht vorlägen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das KG die Ehe der Beteiligten nach russischem Sachrecht geschieden. Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht richte sich nach Art. 8 Rom III-VO, weil eine Rechtswahl gem. Art. 5 Rom III-VO nicht erfolgt sei. Vorliegend finde Art. 8 lit. b Rom III-VO und damit das russische Sachrecht Anwendung, weil nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen sei, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns in Moskau sei, während der dortige gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau erst mit ihrer Abreise nach Deutschland im Mai 2021 geendet habe, also weniger als ein Jahr vor Anrufung des AG. Ein Versorgungsausgleich sei in Ermangelung eines Antrags gem. Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht durchzuführen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die eine Scheidung nach deutschem Sachrecht und zusammen mit dem Scheidungsausspruch eine nach §§ 137 Abs. 1 und 2, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebt. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH hierzu eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Der BGH möchte Folgendes vom EuGH wissen:

Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten i.S.v. Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere
  • beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?
  • muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?
  • setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

Mehr zum Thema:

Kommentierung | Rom III-VO
Art 8 In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht
Stürner in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

Kommentierung | EGBGB
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Stürner in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

Kommentierung | FAMFG
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Helms in Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 6. Aufl. 2023
6. Aufl./Lfg. 09.2022

Kommentierung | FAMFG
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Helms in Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 6. Aufl. 2023
6. Aufl./Lfg. 09.2022

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