14.11.2014

Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft ist gegenüber der Totenruhe der Vorrang einzuräumen

Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Fall einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung und einer damit einhergehenden Exhumierung tritt regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt. Unerheblich ist, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können.

BGH 29.10.2014, XII ZB 20/14
Der Sachverhalt:
Die im Jahr 1944 geborene und in der früheren DDR aufgewachsene Antragstellerin hatte die Feststellung, dass der im Jahr 2011 verstorbene S. ihr Vater sei. Sie behauptete, dass S. in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter gehabt habe. Diese habe ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft von S. offenbart. Ihre Mutter habe sie in den Nachkriegsjahren zu der Familie S. in Westdeutschland reisen lassen, wo sie engen Kontakt zu ihrer "S.-Oma" gehabt habe. Bei einem späteren Treffen mit S. sei dieser selbstverständlich davon ausgegangen, ihr Vater zu sein.

Das AG wies die Anträge der Antragstellerin, die Leiche von S. zu exhumieren, eine Gewebeprobe zu entnehmen und die Vaterschaft festzustellen, zurück. Auf ihre Beschwerde hin ordnete das OLG die Exhumierung der Leiche zum Zweck der Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens an. Der eheliche Sohn von S. verweigerte allerdings die Einwilligung in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme. Mit einem Zwischenbeschluss erklärte das OLG die Weigerung für unberechtigt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Sohnes des Verstorbenen blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft war zulässig, weil die Angaben der Antragstellerin ausreichende Anhaltspunkte für eine Vaterschaft des S. enthielten und ihre Behauptung somit nicht ins Blaue hinein erfolgt war. Die Exhumierung war auch deshalb erforderlich, weil sich der Sohn des S. geweigert hatte, eigenes DNA-Material für die Begutachtung zur Verfügung zu stellen.

Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist gegenüber der Totenruhe des Verstorbenen grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Denn sowohl nach der EMRK als auch nach dem GG kommt dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung besondere Bedeutung zu. Sofern im Einzelfall durch die Untersuchung eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen droht und damit das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurückzutreten hat, kann dem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des entsprechend anzuwendenden § 178 Abs. 1 FamFG hinreichend Rechnung getragen werden. Solche besonderen Gründe, die gegen eine Exhumierung und eine Begutachtung sprechen könnten, lagen im vorliegenden Fall allerdings nicht vor.

Das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vaterschaft wurde nicht dadurch geschmälert, dass sie bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft des S. informiert gewesen war bzw. keine Zweifel mehr an seiner Vaterschaft hatte. Ihr Interesse war auch deswegen nicht geringer zu bewerten, weil sie damit vor allem die Geltendmachung eines Erbrechts verfolgte. Das Wissen um die eigene Herkunft ist grundsätzlich von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Unerheblich ist, dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können. Zudem stellt die Teilhabe an dem väterlichen Erbe ein legitimes Interesse des leiblichen Kindes dar.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 166 vom 14.11.2014
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