12.10.2023

Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht

Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht, da es nicht ausschließlich maschinell angetrieben wird.

EuGH v. 12.10.2023 - C-286/22
Der Sachverhalt:
Ein Radfahrer auf einem Fahrrad mit Elektrounterstützung wurde im öffentlichen Straßenverkehr in der Nähe von Brügge (Belgien) Opfer eines schweren Unfalls: Er wurde von einem Auto angefahren, schwer verletzt und verstarb einige Monate später. Im späteren Gerichtsverfahren zur Feststellung eines möglichen Entschädigungsanspruchs wurden unterschiedliche Auffassungen zur rechtlichen Einordnung des Fahrrads mit Elektrounterstützung vertreten: Ist es als "Fahrzeug" anzusehen? Im vorliegenden Fall bot der Motor, auch bei Nutzung der Boost-Funktion, nur eine Tretunterstützung. Außerdem konnte diese Funktion nur nach Einsatz von Muskelkraft aktiviert werden (durch Treten, Schieben oder Anschieben des Fahrrads). Die rechtliche Einordnung des betreffenden Fahrrads ist entscheidend für die Feststellung, ob der Geschädigte Fahrer eines "Kraftfahrzeugs" war oder ob er als "schwacher Verkehrsteilnehmer" nach belgischem Recht Anspruch auf eine automatische Entschädigung hatte.

Da der Begriff "Fahrzeug" in den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften demjenigen in einer europäischen Richtlinie im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entspricht, beschloss der belgische Kassationshof, dem EuGH eine Frage zur Auslegung dieses Begriffs vorzulegen.

In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass ein Fahrrad mit Elektrounterstützung nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht fällt, da es nicht ausschließlich maschinell angetrieben wird.

Die Gründe:
Die Richtlinie enthält keinen Hinweis darauf, ob ein "Fahrzeug" ausschließlich maschinell angetrieben sein muss. Die Richtlinie bezieht sich jedoch auf die "Kfz-Haftpflichtversicherung"; dieser Ausdruck bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise eine Haftpflichtversicherung für den Verkehr von Gefährten wie Motorrädern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen, die ausschließlich maschinell angetrieben werden.

Dabei ist auch das Ziel der Richtlinie zu beachten, nämlich den Schutz der Opfer von durch Kraftfahrzeuge verursachten Verkehrsunfällen. Dieses Ziel erfordert nicht, dass Fahrräder mit Elektrounterstützung unter den Begriff "Fahrzeug" im Sinne der Richtlinie fallen.

Gefährte, die nicht ausschließlich maschinell angetrieben werden, wie etwa Fahrräder mit Elektrounterstützung, die ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigt werden können, sind nämlich nicht geeignet, Dritten Personen- oder Sachschäden zuzufügen, die mit denen vergleichbar sind, die von Motorrädern, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder anderen ausschließlich maschinell angetriebenen Fahrzeugen verursacht werden können, da letztere wesentlich schneller fahren können.

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EuGH PM Nr. 155 vom 12.10.2023
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