Fahrzeughalter muss für die Beseitigung ausgelaufenen Öls aufkommen
VerwG Neustadt/Weinstraße v. 26.5.2023 - 4 K 661/22.NW
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Dezember 2019 mit seinem Fahrzeug zur Pfälzerwaldhütte "Im Schneiderfeld" gefahren. Dort fuhr er auf den Vorplatz bis nahe an die Eingangstür zur Hütte heran. Auf diesem Vorplatz sind im Sommer Tische, Stühle und Sonnenschirme aufgestellt. Der ausgewiesene Parkplatz, der zur Hütte gehört, befindet sich nördlich der Hütte. Das Grundstück steht im Eigentum der Stadt Dahn und liegt im Wasserschutzgebiet. Beim Heranfahren an die Hütte riss sich der Fahrzeugführer die Ölwanne seines Fahrzeugs an einer Metallstange zur Befestigung eines Sonnenschirms, die aus dem Boden ragte, auf und Öl trat aus. Die hinzugerufene Feuerwehr streute zunächst die betroffene Fläche (ca. 120 m²) mit Ölbindemittel ab. Da es schneite, zog die Feuerwehr außerdem einen kleinen Graben um die Schadenstelle, um zu verhindern, dass durch die Niederschläge eine weitere Ausbreitung erfolgt.
Der Beklagte veranlasste daraufhin nach Rücksprache mit dem Kläger und dessen Versicherung die Sanierung des kontaminierten Bodens. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von knapp 9.000 €, die der Landkreis dem Kläger gegenüber mit einem Kostenbescheid geltend machte.
Der Kläger erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage gegen den Kostenbescheid. Er ist der Ansicht, nicht er, sondern die Stadt Dahn müsse als Grundstückseigentümerin für die Bodensanierung aufkommen. Sie habe mit der Metallstange eine Gefahrenquelle geschaffen, für die sie verantwortlich sei. Zudem sei das Öl, als es in den Boden gelaufen sei, in das Eigentum der Stadt Dahn übergegangen, da es sich untrennbar mit deren Grundstück vermischt habe. Letztlich sei offen, ob die Erdarbeiten im Wasserschutzgebiet überhaupt erforderlich gewesen seien. Der Unfall habe sich auf regennassem Untergrund abgespielt. Bei wassergetränktem Untergrund sickere Öl nicht in die Gesteinsschichten, sondern "schwimme" auf dem Wasser. Hier könne es mit Ölbindemittel gebunden werden.
Das VerwG wies die Klage ab. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG eingelegt werden.
Die Gründe:
Der Landkreis war berechtigt, anstelle des Fahrzeughalters oder dessen Versicherung zu handeln, weil aufgrund des Ölunfalls eine akute Gefahr für Boden und Grundwasser bestanden hat, die unmittelbar zu beseitigen gewesen ist. Der Kläger ist als Verursacher dieser Gefahr im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes anzusehen, weil er an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat.
Mit dem Aufreißen der Ölwanne hat sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht, die in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liegt. Ob der Kläger in diesem Zusammenhang schuldhaft gehandelt hat, ist unbeachtlich. Denn auf ein etwaiges Verschulden oder eine subjektive Vorhersehbarkeit der Gefahr kommt es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht an.
Die Stadt Dahn als Grundstückeigentümerin muss sich auch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorwerfen lassen. Bei dem Vorplatz der Pfälzerwaldhütte handelt es sich nicht um einen offiziellen Parkplatz, sodass der Kläger ihn nicht hätte befahren dürfen. Der offizielle Parkplatz liegt nördlich der Hütte. Die Fläche, auf der das Öl ausgelaufen ist, ist von der Grundstückseigentümerin hingegen gerade nicht als Parkplatz ausgewiesen worden. Es besteht auch keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern, sodass eine Sicherungspflicht hinsichtlich des Schirmständers nicht anzunehmen ist.
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Kurzbeitrag:
Ausgebaute Batterie in Brand und Betriebsgefahr
VA 2023, 57
Rechtsprechung:
Zur Gefährdungshaftung von "passiv" unfallbeteiligten Fahrzeugen
OLG Celle vom 10.5.2023 - 14 U 56/21
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Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz PM Nr. 12 vom 9.6.2023
Der Kläger war im Dezember 2019 mit seinem Fahrzeug zur Pfälzerwaldhütte "Im Schneiderfeld" gefahren. Dort fuhr er auf den Vorplatz bis nahe an die Eingangstür zur Hütte heran. Auf diesem Vorplatz sind im Sommer Tische, Stühle und Sonnenschirme aufgestellt. Der ausgewiesene Parkplatz, der zur Hütte gehört, befindet sich nördlich der Hütte. Das Grundstück steht im Eigentum der Stadt Dahn und liegt im Wasserschutzgebiet. Beim Heranfahren an die Hütte riss sich der Fahrzeugführer die Ölwanne seines Fahrzeugs an einer Metallstange zur Befestigung eines Sonnenschirms, die aus dem Boden ragte, auf und Öl trat aus. Die hinzugerufene Feuerwehr streute zunächst die betroffene Fläche (ca. 120 m²) mit Ölbindemittel ab. Da es schneite, zog die Feuerwehr außerdem einen kleinen Graben um die Schadenstelle, um zu verhindern, dass durch die Niederschläge eine weitere Ausbreitung erfolgt.
Der Beklagte veranlasste daraufhin nach Rücksprache mit dem Kläger und dessen Versicherung die Sanierung des kontaminierten Bodens. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von knapp 9.000 €, die der Landkreis dem Kläger gegenüber mit einem Kostenbescheid geltend machte.
Der Kläger erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage gegen den Kostenbescheid. Er ist der Ansicht, nicht er, sondern die Stadt Dahn müsse als Grundstückseigentümerin für die Bodensanierung aufkommen. Sie habe mit der Metallstange eine Gefahrenquelle geschaffen, für die sie verantwortlich sei. Zudem sei das Öl, als es in den Boden gelaufen sei, in das Eigentum der Stadt Dahn übergegangen, da es sich untrennbar mit deren Grundstück vermischt habe. Letztlich sei offen, ob die Erdarbeiten im Wasserschutzgebiet überhaupt erforderlich gewesen seien. Der Unfall habe sich auf regennassem Untergrund abgespielt. Bei wassergetränktem Untergrund sickere Öl nicht in die Gesteinsschichten, sondern "schwimme" auf dem Wasser. Hier könne es mit Ölbindemittel gebunden werden.
Das VerwG wies die Klage ab. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG eingelegt werden.
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Der Landkreis war berechtigt, anstelle des Fahrzeughalters oder dessen Versicherung zu handeln, weil aufgrund des Ölunfalls eine akute Gefahr für Boden und Grundwasser bestanden hat, die unmittelbar zu beseitigen gewesen ist. Der Kläger ist als Verursacher dieser Gefahr im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes anzusehen, weil er an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat.
Mit dem Aufreißen der Ölwanne hat sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht, die in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liegt. Ob der Kläger in diesem Zusammenhang schuldhaft gehandelt hat, ist unbeachtlich. Denn auf ein etwaiges Verschulden oder eine subjektive Vorhersehbarkeit der Gefahr kommt es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht an.
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