Fällen und Entsorgen abgestorbener Bäume gehört zur Gartenpflege im Mietverhältnis
LG München I v. 19.11.2020 - 31 S 3302/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts. Das AG hat die Beklagten insoweit zur Zahlung der Nachforderung an den Kläger verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem LG ohne Erfolg. Die Berufungsentscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kosten sind im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. § 2 BetrKV bezweckt die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. § 2 Nr. 10 BetrKV stellt insofern eine Sonderregelung im Regelungsgefüge der BetrKV dar, da Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar sind.
Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründete hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss können diesbezüglich entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handelt sich gerade nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstellt. Das Fällen eines kranken bzw. morschen Baumes ist eine für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme, für deren Kosten der/die jeweilige Mieter/in aufkommen muss.
Die Frage der Ersatzfähigkeit aufgrund von Sturmschäden oder plötzlichen unerwarteten bzw. unvorhersehbaren Ursachen entstandener Baumfällkosten hat sich im vorliegenden Fall nicht gestellt.
LG München I PM v. 19.11.2020
Die Parteien stritten über die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts. Das AG hat die Beklagten insoweit zur Zahlung der Nachforderung an den Kläger verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem LG ohne Erfolg. Die Berufungsentscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kosten sind im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. § 2 BetrKV bezweckt die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. § 2 Nr. 10 BetrKV stellt insofern eine Sonderregelung im Regelungsgefüge der BetrKV dar, da Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar sind.
Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründete hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss können diesbezüglich entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handelt sich gerade nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstellt. Das Fällen eines kranken bzw. morschen Baumes ist eine für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme, für deren Kosten der/die jeweilige Mieter/in aufkommen muss.
Die Frage der Ersatzfähigkeit aufgrund von Sturmschäden oder plötzlichen unerwarteten bzw. unvorhersehbaren Ursachen entstandener Baumfällkosten hat sich im vorliegenden Fall nicht gestellt.