Fluggesellschaft haftet nach Fehlinformation der Flug-Hotline
LG Frankfurt a.M. v. 15.5.2024 - 2-24 O 82/23Drei Personen buchten im August 2022 einen Flug von Shiraz nach Doha und von dort weiter nach Frankfurt a.M. Als sie am Reisetag am Flughafen in Shiraz eintrafen, erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert worden war. Die verspätete Information durch die Fluggesellschaft beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die verhinderten, dass das E-Mail-Programm sich aktualisierte. Die Reisegruppe buchte daraufhin Ersatztickets für insgesamt knapp 15.000 €. Vor dem LG klagten die Reisenden auf Erstattung dieses Betrages durch die Fluggesellschaft. Die Airline verteidigte sich damit, sie hätte bereits Ersatzflüge für den übernächsten Tag organisiert, so dass die Kläger nicht ihrerseits Tickets hätten erwerben müssen.
Die Reiserechtskammer des LG entschied, dass die Fluggesellschaft die Kosten für die Ersatztickets zu erstatten hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung beim OLG eingelegt (Az.: 16 U 89/24).
Die Gründe:
Ob die Airline tatsächlich Ersatzflüge organisiert hat, kann dahinstehen. Denn eine Callcenter-Mitarbeiterin in Deutschland erteilte jedenfalls die - unterstellt - fehlerhafte Auskunft, dass Ersatzflüge nicht angeboten werden könnten und sich die Fluggäste selbständig um eine Rückkehr kümmern müssten. Davon war das Gericht aufgrund der Aussage eines Zeugen überzeugt, der das Telefonat von Deutschland aus für die Reisenden mit dem Call-Center geführt hatte. Die Auskunft der Callcenter-Mitarbeiterin muss sich die Beklagte zurechnen lassen.
Aufsatz:
Gedanken zur Umbuchung in der Fluggastrechte-Verordnung
Werner Jarec, RRa 2024, 114
Rechtsprechung/News:
Reiserecht: Ausgleichsansprüche nach Flugverspätung wegen Enteisung?
LG Landshut vom 14.6.2024 - 12 S 1704/23
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