Frisch gepresster Orangensaft zum Selbstabfüllen im Supermarkt: Werbung hierfür bedarf einer Grundpreisangabe
OLG Karlsruhe v. 9.7.2024 - 14 Ukl 1/23
Der Sachverhalt:
Im Supermarkt eines selbständigen Einzelhändlers, Mitglied in der Regionalgesellschaft einer größeren Supermarktgruppe, konnten Kunden an einer aufgestellten Saftpresse frisch gepressten Orangensaft erzeugen und in bereitgestellten Flaschen unterschiedlicher Größen (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen befanden sich keinerlei Angaben zur Füllmenge, so dass für die Kunden kein Grundpreis (Preis pro Liter oder Preis pro Milliliter) erkennbar war. Die Abrechnung an der Kasse erfolgte - unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Flasche - allein mit Hilfe der Flaschengröße.
Der Kläger, ein bundesweit tätiger Dachverband von Verbraucherzentralen, hatte daraufhin die Regionalgesellschaft der Supermarktgruppe auf Unterlassung der Werbung für den frisch gepressten Orangensaft verklagt. Die im Supermarkt ausgehängte Werbung habe gegen die sog. Preisangabenverordnung verstoßen und sei aus diesem Grund wettbewerbswidrig.
Das OLG hat dem Kläger nun Recht gegeben. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, weil maßgebliche Rechtsfragen des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung haben.
Die Gründe:
Die Bewerbung des frisch gepressten Orangensafts ohne eine Grundpreisangabe ist angesichts der Bestimmungen der Preisangabenverordnung rechtswidrig. Dem Verbraucher ist es aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe auf den Flaschen nicht möglich, einen Preisvergleich sowohl im Hinblick auf die bereit gestellten Flaschengrößen als auch in Bezug auf fertig abgefüllte Orangensäfte des sonstigen Getränkesortiments anzustellen. Dieser Umstand stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit da, wodurch zugleich auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen wird.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Die Novellierung der Preisangabenverordnung und ihre Auswirkungen für den Handel
Verena Hoene, IPRB 2022, 123
Rechtsprechung:
Grundpreisangabe im Internet
BGH vom 19.05.2022 - I ZR 69/21
MDR 2022, 971
Aktionsmodul Zivilrecht:
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OLG Karlsruhe PM Nr. 7 vom 11.7.2024
Im Supermarkt eines selbständigen Einzelhändlers, Mitglied in der Regionalgesellschaft einer größeren Supermarktgruppe, konnten Kunden an einer aufgestellten Saftpresse frisch gepressten Orangensaft erzeugen und in bereitgestellten Flaschen unterschiedlicher Größen (S, L und XL) selbst abfüllen. Auf den Flaschen befanden sich keinerlei Angaben zur Füllmenge, so dass für die Kunden kein Grundpreis (Preis pro Liter oder Preis pro Milliliter) erkennbar war. Die Abrechnung an der Kasse erfolgte - unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Flasche - allein mit Hilfe der Flaschengröße.
Der Kläger, ein bundesweit tätiger Dachverband von Verbraucherzentralen, hatte daraufhin die Regionalgesellschaft der Supermarktgruppe auf Unterlassung der Werbung für den frisch gepressten Orangensaft verklagt. Die im Supermarkt ausgehängte Werbung habe gegen die sog. Preisangabenverordnung verstoßen und sei aus diesem Grund wettbewerbswidrig.
Das OLG hat dem Kläger nun Recht gegeben. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, weil maßgebliche Rechtsfragen des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung haben.
Die Gründe:
Die Bewerbung des frisch gepressten Orangensafts ohne eine Grundpreisangabe ist angesichts der Bestimmungen der Preisangabenverordnung rechtswidrig. Dem Verbraucher ist es aufgrund der fehlenden Füllmengenangabe auf den Flaschen nicht möglich, einen Preisvergleich sowohl im Hinblick auf die bereit gestellten Flaschengrößen als auch in Bezug auf fertig abgefüllte Orangensäfte des sonstigen Getränkesortiments anzustellen. Dieser Umstand stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit da, wodurch zugleich auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen wird.
Aufsatz:
Die Novellierung der Preisangabenverordnung und ihre Auswirkungen für den Handel
Verena Hoene, IPRB 2022, 123
Rechtsprechung:
Grundpreisangabe im Internet
BGH vom 19.05.2022 - I ZR 69/21
MDR 2022, 971
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