11.07.2023

Gebühren für den Terminsvertreter: Auftrag der Prozesspartei erforderlich

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist; nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat.

BGH v. 9.5.2023 - VIII ZB 53/21
Der Sachverhalt:
Die Kläger beauftragten einen Rechtsanwalt (nachfolgend: Hauptbevollmächtigter) mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der in Berlin geschäftsansässigen Beklagten. In zwei Verhandlungsterminen trat für die Kläger eine unterbevollmächtigte Rechtsanwältin aus Berlin als Terminsvertreterin auf, deren Kanzlei eine - ausweislich der Adresszeile an den Hauptbevollmächtigten gerichtete - Rechnung für die Wahrnehmung der Termine stellte und u.a. eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG in Höhe einer 0,65-Gebühr geltend machte. Die Kläger tragen vor, im Falle einer Anreise ihres Hauptbevollmächtigten wären Fahrtkosten von mehr als 600 € entstanden.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG zwar die Terminsgebühr antragsgemäß festgesetzt, die Festsetzung der von den Klägern beantragten 0,65-fachen Verfahrensgebühr der Unterbevollmächtigten gemäß Nr. 3401 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer (insgesamt ca. 350 €) jedoch abgelehnt.

Die mit dem Ziel der antragsgemäßen Festsetzung der Kosten für die Beauftragung der Unterbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat auch die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.

Die Gründe:
Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der zur Festsetzung begehrten Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG) nicht vorliegen.

Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der - wie hier als Terminsvertreter - für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine bei dem an einem anderen Ort gelegenen Prozessgericht wahrnimmt, sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet.

Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für einen Terminsvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist; nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (BGH v. 29.6.2000 - I ZR 122/98).

Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass den Klägern diese Glaubhaftmachung nicht gelungen ist. Die gebotene Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) der Beauftragung der Terminsvertreterin durch die Partei ist (allein) mittels der von der Kanzlei der Unterbevollmächtigten an den Hauptbevollmächtigten adressierten Rechnung nicht gelungen. Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes ist es zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Eine solche Glaubhaftmachung hat das Beschwerdegericht hier jedoch ohne Rechtsfehler verneint, indem es die von den Klägern hierfür allein vorgelegte Kostenrechnung der Terminsvertreterin nicht als ausreichend angesehen hat.

Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen einwendet, die Adressierung der Abrechnung an den Hauptbevollmächtigten sei unschädlich, weil die Rechnung auch an den Vertreter des Auftraggebers gerichtet werden könne, übersieht sie, dass im Streitfall gerade nicht feststeht, dass der Hauptbevollmächtigte den Auftrag zur Terminsvertretung im Namen der Kläger erteilt und damit als deren Vertreter gehandelt hat.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht auch eine Erstattungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Kosten der Terminsvertreterin als Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG verneint.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Auslagenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren, Pauschalhonorar für Terminsvertreter
OLG Dresden vom 7.11.2022 - 12 W 561/22
Rpfleger 2023, 186

Rechtsprechung:
Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten bei (Unter-)bevollmächtigung
OLG Bamberg vom 29.9.2022 - 1 W 43/22
Rpfleger 2023, 313

Rechtsprechung:
Vergütung bei Beauftragung des Terminvertreters durch den Hauptbevollmächtigten
OLG München vom 12.8.2022 - 11 W 467/22
MDR 2022, 1504

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