21.12.2020

Gegenstandswert eines nach Versterben des Ehegatten fortgeführten Unterhaltsverfahrens gegen die Erben

Setzt der Unterhaltsgläubiger das Verfahren nach dem Tod des Unterhaltsschuldners gegen die Erben fort, orientiert sich die Festsetzung des Gegenstandswertes nicht an dem gegen den Unterhaltsgläubiger, sondern an dem gegen die Erben gerichteten Antrag.

OLG Zweibrücken v. 16.11.2020 - 2 WF 213/20
Der Sachverhalt:
Streitig ist der Gegenstandswert eines Verfahrens wegen nachehelichen Unterhalts. Die Antragstellerin hatte im Januar 2008 zunächst im Scheidungsverbund Ehegattenunterhalt geltend gemacht. Nach Versterben des Antragsgegners im Juni 2009 wurde das Verfahren ausgesetzt. 2015 stellte die Antragstellerin Antrag auf Aufnahme des Verfahrens wegen nachehelichen Unterhalts gegen die Erbinnen. Durch gerichtlich protokollierten Vergleich verpflichteten sich diese, einen Betrag auf den Unterhaltsanspruch an die Antragstellerin zu zahlen.

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts bezog sich das Familiengericht auf den Wert des ursprünglichen Antrags. Die Antragstellerin machte im Wege der Beschwerde geltend, dass der Verfahrenswert höher anzusetzen sei, nämlich unter Einbeziehung der in den Jahren 2009-2015 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.

Das OLG gab der Beschwerde statt.

Die Gründe:
Der Anspruch auf Nachehelichenunterhalt (für den Fall der Scheidung) und der als Erbersatzanspruch ausgestaltete Unterhaltsanspruch nach § 1933 Satz 3 BGB sind verschiedene Ansprüche. Wurde der Unterhaltsanspruch bis zum Tode des zum Unterhalt verpflichteten Erblassers nicht tituliert, kann der Unterhaltsberechtigte vom Erben die Titulierung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs verlangen und ggf. im Wege eines Erstantrags gerichtlich geltend machen.

Wegen des Beteiligtenwechsels und der weggefallenen Bedingung der Ehescheidung ist eine Antragsänderung erforderlich. Infolge zulässiger Klageänderung verliert der ursprüngliche Antrag seine Bedeutung und kostenrechtlich wird die Anhängigkeit des neuen Anspruchs von Anfang an fingiert. Der über den geänderten Verfahrensgegenstand gestellte Antrag bestimmt somit die Wertfestsetzung.
Justiz Rheinland-Pfalz online
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