Gehörsverstoß des Gerichts über Bestehen von Vergütungsansprüchen eines faktischen Geschäftsführers zum Drittschuldner
BGH 27.2.2018, VI ZR 156/17Die Klägerin, ein in Bulgarien ansässiges Speditionsunternehmen, erwirkte im Februar 2013 ein mittlerweile in Rechtskraft erwachsenes Versäumnisurteil gegen die Spedition W. GmbH und deren Geschäftsführer G. Br..Im Oktober 2013 wurde über das Vermögen der Spedition W. GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin benachrichtigte die ehemalige Beklagte zu 1), die A. GmbH, und den Beklagten, der auch Geschäftsführer der A. GmbH war, darüber, dass die Pfändung von Ansprüchen des Herrn G. Br. gegen beide bevorstehe. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Herr. G. Br. keine Gehaltsansprüche/Forderungen gegen die A. GmbH und den Beklagten habe. Ein Schreiben gleichen Inhalts übersandte der Beklagte an das AG und legte Beschwerde gem. § 793 ZPO gegen die Benennung der A. GmbH und seiner Person als Drittschuldner ein.
Im November 2013 wurde der A. GmbH und dem Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen angeblicher Gehaltsansprüche und Ansprüche aus einem Treuhändervertrag gegen den Beklagten zugestellt. Der Beklagte und G. Br. hatten im September 2012 eine notarielle Treuhandvereinbarung über zwei das gesamte Gesellschaftsvermögen darstellende Geschäftsanteile der A. GmbH geschlossen. G. Br. sollte als Treugeber der Gesellschaft behandelt werden. Zudem erhielt G. Br. eine volle Handlungsvollmacht für eine selbstständige Zweigniederlassung der A. GmbH. Der Beklagte behauptet, dass im Januar 2013 das Treuhandverhältnis aufgehoben worden sei. Eine Kopie der Vertragsurkunde legte er dem Gericht vor. Die Klägerin ist der Ansicht, diese sei gefälscht.
Mit ihrer Klage nahm die Klägerin die A. GmbH und den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem über das Vermögen der A. GmbH im April 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurde der Rechtstreit gegen diese abgetrennt. Das LG wies die gegen den Beklagten gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das OLG den Beklagten zur Zahlung von 19.200 € aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Zudem habe der Beklagte den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der A. GmbH entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision ließ es nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils des OLG sowie zu Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG.
Die Gründe:
Die Beurteilung des OLG beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen Beteiligten eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch darauf, sich zu dem betreffenden Sachverhalt und der Rechtslage zu äußern und Anträge zu stellen sowie Ausführungen zu machen. Das Gericht hat die Pflicht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Im Streitfall ist der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung und in der Berufungserwiderung übergangen worden, wonach G. Br. ohne einen Anstellungsvertrags oder ein ähnliches Schuldverhältnis mit der A. GmbH keine Gehaltsansprüche, insbesondere kein Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsführervergütung zustehe. Der Beklagte rügte, dass keine vertraglichen Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorgelegt wurden. Mit diesem Gesichtspunkt hätte sich das OLG auseinandersetzen müssen, hat dies aber nicht getan. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich der vom OLG angenommene Vergütungsanspruch ergeben soll. Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das OLG bei Berücksichtigung des Vortrag anders entschieden und einen gem. § 840 Abs. 2 s. 2 ZPO bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 228, 27 StGB ersatzfähigen Schaden verneint hätte.
Bei einer erneuten Verhandlung ist zu berücksichtigen, dass den Beklagten zum Zeitpunkt als er seine Angaben machte- wegen des erst später erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - noch keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gem. § 840 Abs. 2 ZPO traf. Zudem setzt eine Haftung des Beklagten wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung voraus, dass der Haupttäter den Tatbestand des § 288 StGB vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht hat.
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