12.09.2023

Geld geteilt - Quiz-Gewinnerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung gegen Ex-Partner

Ein nachträglicher korrigierender Eingriff in eine im Rahmen einer Partnerschaft gemachte Zuwendung, die aus einem Gewinn (hier: 64.000 € bei "Wer wird Millionär") des leistenden Partners gemacht wurde, lässt sich nach der Trennung der Partner mit Unbilligkeit nicht begründen. Dass Gewinne so schnell verpuffen können, wie sie anfallen, und sich Gewinner nachher über ihr eigenes Ausgabeverhalten ärgern, begründet nicht die Notwendigkeit eines nachträglichen juristischen Eingriffs.

LG Wuppertal v. 26.6.2023 - 2 O 328/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und der Beklagte waren partnerschaftlich verbunden und hatten 2018 erfahren, dass sie Eltern würden. Im Oktober 2018 zogen sie deswegen in eine andere Wohnung. Hierfür liehen sich die Parteien bei O. rund 1.224 €. Am 2.12.2019 überwies die Klägerin auf das Girokonto des Beklagten 1.500 €. Am 22.2.2020 gewann die Klägerin bei "Wer wird Millionär" 64.000 €. Davon verwendete sie 30.000 € zur Tilgung eigener Schulden. Für den Rest kaufte die Klägerin u.a. dem Beklagten ein Mobilfunkgerät für 641 €. Zwei auf den Namen des Beklagten laufende Darlehen löste die Klägerin ebenfalls ab.

Im September 2020 endete die Beziehung, im Januar 2021 zog der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Er verdiente durchgehend 1.500 € im Monat. Die Bruttomiete i.H.v. 565 € sowie die Kosten für den Fernsehanschluss von 50 € zahlte durchgehend der Beklagte.

Die Klägerin behauptete, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, aus dem Gewinn i.H.v. 64.000 € die Schulden des Beklagten abzulösen, sowie, dass der Beklagte die bis dahin zinslos gewährten Beträge zu einem späteren Zeitpunkt an die Klägerin zurückzahlen sollte. Sie habe während der Partnerschaft in den Monaten Oktober bis Dezember 2018 monatlich 4.128 € verdient. In den Monaten Januar bis April 2019 habe sie dann Mutterschaftsgeld und im April 2019 Elterngeld sowie Kindergeld erhalten. Alle über die Miete hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushaltes habe sie getragen.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung von insgesamt  33.870 €. Der Beklagte behauptete, es habe nie eine Darlehensabsprache gegeben. Die von der Klägerin aus dem Gewinn teilweise zurückgeführten Darlehensverbindlichkeiten des Klägers resultierten aus Darlehen, die er zur Finanzierung des gemeinsamen Lebens aufgenommen habe. Die Darlehensbeträge habe er, der Beklagte, genutzt, um in eine größere Wohnung umzuziehen und diese sowohl für beide Parteien als auch das erwartete gemeinsame Kind auszustatten.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Ein Anspruch der Klägerin ergab sich nicht als Rückzahlungsanspruch auf eine überlassene Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die aus ihrem Gewinn bei "Wer wird Millionär" an den Beklagten bzw. auf dessen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen der Klägerin i.H.v. insgesamt 33.870 € stellten sich zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien nicht als Darlehensüberlassung i.S.d. § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Die Klägerin hatte in ihrer Anhörung selbst eingeräumt, dass sie dem Beklagten einen Teil ihres Gewinns in ihrer Freude "einfach so" überlassen habe und der Gedanke einer etwaigen Rückzahlung erst deutlich später, nämlich zum Zeitpunkt der Trennung aufkam. Unter diesen Umständen scheiterte allerdings ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB an der für die Annahme eines Darlehensvertrages elementaren Rückzahlungsabrede. Die Behauptung, es habe später die Absprache gegeben, dass dies "irgendwann einmal getilgt wird", blieb abstrakt und ohne konkrete Anknüpfung an Zeiten oder Orte und steht im Widerspruch zum weiteren Vorbringen der Klägerin. Soweit die Klägerin glaubhaft schilderte, dass sie im Überschwang der Freude ihre und die Schulden ihres Partners, des Beklagten, habe begleichen wollen, läuft dies in rechtlicher Hinsicht vielmehr auf eine Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB hinaus, deren Formunwirksamkeit durch die geleisteten Zahlungen der Klägerin gem. § 518 Abs. 2 BGB geheilt wurde.

Infolgedessen blieb für einen Anspruch aus § 313 BGB kein Raum. Ein solcher Anspruch kommt zwar in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht bessergestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende.

Ein nachträglicher korrigierender Eingriff in eine im Rahmen einer Partnerschaft gemachte Zuwendung, die aus einem Gewinn des leistenden Partners gemacht wurde, lässt sich nach der Trennung der Partner auch nicht mit Unbilligkeit begründen. Dass der Gewinn des leistenden Partners, der dessen Lebenssituation ausschließlich verbessert hat, dessen Lebenssituation noch mehr verbessert hätte, wenn er davon weniger an den empfangenden Partner abgegeben hätte, führt nicht dazu, dass die Beibehaltung der vom leistenden Partner selbst geschaffenen Vermögenslage diesem nach der Trennung nicht mehr zuzumuten ist. Eine durch einen Gewinn und seine Teilung mit einem nichtehelichen Partner geschaffene Vermögenslage von einem Ausgleich nach dem Ende der Partnerschaft auszunehmen ist selbst dann, wenn Aufwendungen des empfangenden Partners für die Partnerschaft nicht ersichtlich sind, nicht unbillig. Dass Gewinne so schnell verpuffen können, wie sie anfallen, und sich Gewinner nachher über ihr eigenes Ausgabeverhalten ärgern, begründet nicht die Notwendigkeit eines nachträglichen juristischen Eingriffs.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Familienrecht:
Online-Unterhaltsrechner mit jeweils den aktuellen Werten der Düsseldorfer Tabelle. Top Inhalte online: FamRZ und FamRZ-Buchreihe von Gieseking, FamRB von Otto Schmidt, "Gerhardt" von Wolters Kluwer und vielen Standardwerken. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Für Fachanwälte mit Beiträgen zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!

Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. Recherchieren Sie hier mit den führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Topaktuelle Online-Aktualisierungen im Erman BGB; Updates im Zöller ZPO. Zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!
Justiz NRW
Zurück