12.11.2024

Grenzüberschreitende Forderungseintreibung: Welche Auswirkung hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittland?

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Frage, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters der Zwangsvollstreckung in auf Zypern vermutete Konten entgegensteht, dem EuGH vorgelegt.

OLG Frankfurt a.M. v. 10.10.2024 - 7 W 13/24
Der Sachverhalt:
Die Gläubigerin hatte an Online-Glückspielen bei der Schuldnerin, die in Curaçao ins Handelsregister eingetragen ist, teilgenommen. Mit ihrer Klage begehrte sie die Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von knapp 60.000 €. Insoweit ist gegen die Schuldnerin ein inzwischen rechtskräftiges (Versäumnis)-Urteil ergangen. Die Gläubigerin möchte nun auf Zypern in dort vermutete Konten der Schuldnerin vollstrecken. Sie trägt vor, die Schuldnerin habe ein oder mehrere Konten auf Zypern, da ihre Wetteinsätze über zypriotische Unternehmen an die Schuldnerin weitergeleitet worden seien. Das LG hatte den Antrag auf Auskunft über etwaige Konten der Schuldnerin in Zypern abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie behauptet, in der Regel handele es sich bei auf Curacao ansässigen Glücksspielbetreibern um Briefkastenfirmen ohne Vermögenswerte auf der Insel. Diese und weitere zwischengeschaltete Gesellschaften dienten der Verschleierung von Glücksspieleinnahmen, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie verweist zudem darauf, dass zwischenzeitlich über das Vermögen der Schuldnerin in Curaçao ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Das OLG hat nun den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 2 c der EU-Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung bei grenzüberschreitender Forderungseintreibung (VO (EU) 655/2014) angerufen.

Die Gründe:
Nach der Vorschrift gilt die EU-VO zur hier begehrten vorläufigen Kontenpfändung nicht für Forderungen gegen Schuldner, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Erfasst werden dabei nach den Erwägungsgründen der VO Insolvenzverfahren in einem EU-Mitgliedstaat.

Hier liegt jedoch ein Insolvenzverfahren in einem Drittland vor. Insoweit stellt sich die Frage, welche Wirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittland auf die Anwendbarkeit der VO hat. Möglich ist, dass dann nach dem Recht eines Mitgliedstaates, hier Deutschland, geprüft wird, ob das Insolvenzverfahren wirksam eröffnet wurde. Ist dies der Fall - wie hier - kann nicht weiter vollstreckt werden. Möglich ist aber auch, dass Insolvenzverfahren außerhalb der EU von der VO generell nicht anerkannt werden und damit auch der vorläufigen Vollstreckung nicht entgegenstehen. Da diese Frage hier entscheidungserheblich ist, ist der EuGH zur Auslegung der Verordnung anzurufen.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 61 vom 12.11.2024
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