Haftung bei Kollision einer Kuh mit geparktem Fahrzeug
LG Koblenz v. 9.10.2020 - 13 S 45/19
Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin stellte sein Fahrzeug neben einer Baustelle im Westerwald auf einer mit Schotter befestigten Fläche am Rande eines Feldwegs ab. Unmittelbar an diese Schotterfläche grenzte eine Weide an, auf der sich 21 Kühe befanden. Der beklagte Landwirt trieb die Kühe auf eine auf der gegenüberliegenden Seite des Wegs befindliche Weide. Hierbei verblieb für die Kühe am Ausgang der Weide ein nur wenige Meter breiter Weg zwischen dem Fahrzeug und der Baustelle. Der beklagte Landwirt stellte sich mit dem Rücken zum Auto der Klägerin während die Kühe an dem Fahrzeug vorbei liefen. Zeugen bestätigten, dass das Fahrzeug zunächst unbeschädigt war, nach dem Wechsel der Weide durch die Kuhherde war jedoch eine Delle an der hinteren Tür der Fahrerseite entstanden. Weiterhin bestätigte ein Zeuge, dass er dem Landwirt mitgeteilt habe, dass der Fahrer in etwa zehn Minuten wieder zurück sei und das Fahrzeug umparken könne. Der Landwirt bestritt, dass eine seiner Kühe den Schaden verursacht habe und war der Ansicht mit dem Abschirmen des Autos die erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben. Auf jeden Fall liege aber zumindest ein Mitverschulden des Fahrzeugführers wegen verbotswidrigen Parkens vor.
Erstinstanzlich hat das AG den Landwirt zur Zahlung verurteilt. Das LG hat dessen Berufung nun im Wesentlichen für unbegründet erachtet und nur den Schadensumfang hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten gekürzt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach Auffassung des LG ist der Schaden durch die Kühe verursacht worden. Die zwei Zeugen haben ausgesagt, das Fahrzeug habe gewackelt, als die Kühe an ihm vorbei getrieben wurden. Weiterhin haben die Zeugen am Fahrzeug Anhaftungen von Kuhhaaren feststellen können. Auch der hinzugezogene Sachverständige habe Anhaftungen von Tierhaaren festgestellt. Zudem sei es nachvollziehbar, dass die vorgefundene Delle von einer Kuh verursacht werden könne.
Der Landwirt ist im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB schadensersatzpflichtig, da er die erforderliche Sorgfalt dadurch verletzte, dass er nicht zuwartete, bis das Fahrzeug innerhalb der nächsten ca. zehn Minuten umgeparkt werden konnte. Es war ohne weiteres ersichtlich, dass die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine Engstelle getrieben werden mussten und dieses Unterfangen sehr gefahrgeneigt war. Es haben keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten, sodass es dem Beklagten ohne weiteres zuzumuten war, die relativ kurze Zeit zu warten, bis der PKW umgeparkt werden konnte und so keine Gefahr mehr für den geparkten PKW bestand.
Diese Sorgfaltspflichtverletzung ist so erheblich, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der PKW sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt wurde. Das Verschulden des Beklagten überwiegt hier selbst ein etwaig verbotswidriges Parken.
LG Koblenz PM vom 26.10.2020
Der Ehemann der Klägerin stellte sein Fahrzeug neben einer Baustelle im Westerwald auf einer mit Schotter befestigten Fläche am Rande eines Feldwegs ab. Unmittelbar an diese Schotterfläche grenzte eine Weide an, auf der sich 21 Kühe befanden. Der beklagte Landwirt trieb die Kühe auf eine auf der gegenüberliegenden Seite des Wegs befindliche Weide. Hierbei verblieb für die Kühe am Ausgang der Weide ein nur wenige Meter breiter Weg zwischen dem Fahrzeug und der Baustelle. Der beklagte Landwirt stellte sich mit dem Rücken zum Auto der Klägerin während die Kühe an dem Fahrzeug vorbei liefen. Zeugen bestätigten, dass das Fahrzeug zunächst unbeschädigt war, nach dem Wechsel der Weide durch die Kuhherde war jedoch eine Delle an der hinteren Tür der Fahrerseite entstanden. Weiterhin bestätigte ein Zeuge, dass er dem Landwirt mitgeteilt habe, dass der Fahrer in etwa zehn Minuten wieder zurück sei und das Fahrzeug umparken könne. Der Landwirt bestritt, dass eine seiner Kühe den Schaden verursacht habe und war der Ansicht mit dem Abschirmen des Autos die erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben. Auf jeden Fall liege aber zumindest ein Mitverschulden des Fahrzeugführers wegen verbotswidrigen Parkens vor.
Erstinstanzlich hat das AG den Landwirt zur Zahlung verurteilt. Das LG hat dessen Berufung nun im Wesentlichen für unbegründet erachtet und nur den Schadensumfang hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten gekürzt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach Auffassung des LG ist der Schaden durch die Kühe verursacht worden. Die zwei Zeugen haben ausgesagt, das Fahrzeug habe gewackelt, als die Kühe an ihm vorbei getrieben wurden. Weiterhin haben die Zeugen am Fahrzeug Anhaftungen von Kuhhaaren feststellen können. Auch der hinzugezogene Sachverständige habe Anhaftungen von Tierhaaren festgestellt. Zudem sei es nachvollziehbar, dass die vorgefundene Delle von einer Kuh verursacht werden könne.
Der Landwirt ist im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB schadensersatzpflichtig, da er die erforderliche Sorgfalt dadurch verletzte, dass er nicht zuwartete, bis das Fahrzeug innerhalb der nächsten ca. zehn Minuten umgeparkt werden konnte. Es war ohne weiteres ersichtlich, dass die Kühe zwischen Auto und Baustelle durch eine Engstelle getrieben werden mussten und dieses Unterfangen sehr gefahrgeneigt war. Es haben keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Kühe augenblicklich auf eine andere Weide getrieben werden mussten, sodass es dem Beklagten ohne weiteres zuzumuten war, die relativ kurze Zeit zu warten, bis der PKW umgeparkt werden konnte und so keine Gefahr mehr für den geparkten PKW bestand.
Diese Sorgfaltspflichtverletzung ist so erheblich, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der PKW sorgfaltswidrig oder gar verbotswidrig geparkt wurde. Das Verschulden des Beklagten überwiegt hier selbst ein etwaig verbotswidriges Parken.