Haftung beim Reitunfall
OLG Oldenburg v. 19.10.2021 - 2 U 106/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte am Unfalltag erstmals das Pferd "Ronald" des Beklagten geritten. Das Pferd war an diesem Tag nervös. Die nicht sehr reiterfahrene Klägerin war kurz vor dem Unfall bereits einmal mit dem Fuß aus dem Steigbügel gerutscht und hatte deswegen absteigen müssen. Sie stieg dann wieder auf. Das Pferd wechselte vom Trab in den Galopp; die Klägerin kam zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.
Die Klägerin behauptete, "Ronald" sei auf einmal durchgegangen. Der Beklagte hafte als Eigentümer des Pferdes für die sog. "Tiergefahr". Der Beklagte gab an, die Klägerin habe dem Tier durch Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Das Tier habe nur gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf der Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler. Eine Zeugin berichtete, die Klägerin habe unsicher gewirkt, die Chemie zwischen ihr und dem Pferd habe nicht gestimmt. Das Tier sei normal und sanft in den Galopp übergegangen.
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten hatte der Klägerin bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 2.000 € gezahlt. Die Klägerin forderte vom Beklagten weiteres Schmerzensgeld. Die Klage blieb allerdings erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin erhält vom Beklagten kein weiteres Schmerzensgeld.
Der Senat konnte nicht feststellen, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es letztlich auch möglich, dass die Klägerin aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben hatte, ohne dies eigentlich zu wollen.
OLG Oldenburg - Pressemitteilung v. 25.10.2021
Die Klägerin hatte am Unfalltag erstmals das Pferd "Ronald" des Beklagten geritten. Das Pferd war an diesem Tag nervös. Die nicht sehr reiterfahrene Klägerin war kurz vor dem Unfall bereits einmal mit dem Fuß aus dem Steigbügel gerutscht und hatte deswegen absteigen müssen. Sie stieg dann wieder auf. Das Pferd wechselte vom Trab in den Galopp; die Klägerin kam zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma.
Die Klägerin behauptete, "Ronald" sei auf einmal durchgegangen. Der Beklagte hafte als Eigentümer des Pferdes für die sog. "Tiergefahr". Der Beklagte gab an, die Klägerin habe dem Tier durch Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben. Das Tier habe nur gehorcht. Der Unfall beruhe daher nicht auf der Tiergefahr, sondern auf einem Reitfehler. Eine Zeugin berichtete, die Klägerin habe unsicher gewirkt, die Chemie zwischen ihr und dem Pferd habe nicht gestimmt. Das Tier sei normal und sanft in den Galopp übergegangen.
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten hatte der Klägerin bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 2.000 € gezahlt. Die Klägerin forderte vom Beklagten weiteres Schmerzensgeld. Die Klage blieb allerdings erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin erhält vom Beklagten kein weiteres Schmerzensgeld.
Der Senat konnte nicht feststellen, dass sich eine Tiergefahr verwirklicht hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es letztlich auch möglich, dass die Klägerin aus Unsicherheit die Beine angepresst und damit dem Pferd den Befehl zum Galopp gegeben hatte, ohne dies eigentlich zu wollen.