31.05.2023

Haftung von Gemeinde und Bademeister für Freibadunfall

Das LG München II hatte über etwaige Schadensersatzansprüche nach einem Badeunfall zu entscheiden. Behauptet wurden die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und Organisationsverschulden.

LG München II v. 26.5.2023 - 2 O 5124/19
Der Sachverhalt:
Am 28.8.2016 kam es zu einem Ertrinkungsunfall im Alpenwarmbad Benedikt-beuern mit schweren gesundheitlichen Folgen für einen damals dreijährigen Jungen. Die Versicherung des verunfallten Kindes, welches ohne Schwimmflügel in das Mehrzweckbecken gefallen war, hat die Gemeinde Benediktbeuern als Betreiberin des Alpenwarmbades und zwei Bademeister auf Schadensersatz in Höhe von rund 1,4 Mio € verklagt. Die Klägerin wirft den Beklagten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und ein grobes Organisationsverschulden vor, insbesondere sei zu wenig Aufsichtspersonal anwesend und der Standort der Bademeister nicht geeignet gewesen.

Das LG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten habe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der für den Verunglückten schwerwiegende Verlauf des Unfallgeschehens beruht nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten. Es war weder eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch einen Organisationsmangel in Hinblick auf die Badeaufsicht bei der Gemeinde als Betreiberin des Freibades noch eine Haftung der Bademeister festzustellen.

Insbesondere hat die Betreiberin keine baulichen Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das geschädigte Kleinkind von der Liegewiese in das Mehrzweckbecken gelangte. Die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde darf sich dabei in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Auch aus dem konkreten Verhalten der anwesenden Bademeister am Unfalltag, sowohl im Hinblick auf die Aufsicht als auch die eingeleiteten Rettungsmaßnahmen, war keine Pflichtverletzung abzuleiten.

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LG München II PM Nr. 6 vom 31.5.2023
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