25.10.2024

Höhe der Beschwer im Falle der Klage auf Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts und eines behindertengerechten Bades

Die Beschwer eines Vermieters, der zur Duldung eines vom Mieter vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Ein- oder Umbaus in oder an den vermieteten Räumlichkeiten (hier: Einbau eines Treppenlifts sowie barrierefreies Bad) verurteilt wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Anwesen durch die (bauliche) Maßnahme erleidet.

BGH v. 24.9.2024 - VIII ZR 234/23
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind seit 1992 Mieter einer im 1. Stock gelegenen Vierzimmerwohnung in München. Das Badezimmer hatten sie nach Einzug auf eigene Kosten ausgebaut. Das Ende des 19. Jahrhunderts in offener Bauweise errichtete, nicht unter Denkmalschutz stehende Anwesen verfügt über Keller, Souterrain, Erdgeschoss und drei Obergeschosse. Die Wendeltreppe ist ebenso alt und besteht aus einer Holzkonstruktion. Ein Aufzug ist in dem Anwesen nicht vorhanden.

Die Kläger hatten von den Beklagten als Vermieter u.a. die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifts sowie zu einem barrierefreien Umbau des Bades für ihren querschnittsgelähmten Sohn begehrt. Das AG hat der Klage insoweit - gestützt auf § 554a BGB in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung - im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten verurteilt, den von den Klägern beantragten Baumaßnahmen zuzustimmen sowie - unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft - den Betrieb des Treppenlifts zu dulden und bauliche Veränderungen zu unterlassen, die seinen Einbau behindern oder undurchführbar machen.

Das LG hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten u.a. eine über 20.000 € liegende Beschwer geltend gemacht. Der BGH hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die Beschwer eines Vermieters, der zur Duldung eines vom Mieter vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Ein- oder Umbaus in oder an den vermieteten Räumlichkeiten verurteilt wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Anwesen durch die (bauliche) Maßnahme erleidet. Einen entsprechenden Wertverlust des Anwesens, der die Grenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschreitet, haben die Beklagten weder dargelegt noch gem. § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Zwar sei nach Ansicht des Berufungsgerichts "eine" - von den Beklagten behauptete - Minderung des Marktwerts durch den Lifteinbau durchaus möglich. Schließlich könne der Lift durch das kühle Material und die Farbe durchaus als Fremdkörper in dem 100 Jahre alten Treppenhaus wahrgenommen werden. Hierdurch sind jedoch weder das Vorliegen einer zu erwartenden Wertminderung an sich noch deren Bezifferung hinreichend dargelegt. Allein der weitergehende Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf Instanzvortrag der Beklagten, durch den Einbau des Lifts werde das weitgehend original erhaltene historische Treppenhaus erheblich beeinträchtigt und der Wert des Gesamtanwesens "erheblich sinken", genügt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht.

Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde unter Verweis auf Feststellungen des Berufungsgerichts in den Blick genommenen, durch den Betrieb des Treppenlifts - welcher Ziel des Einbaus ist und zu dessen Duldung die Beklagten verurteilt worden sind - entstehenden Geräuschemission von 70 dB. Eine Beeinträchtigung des Werts der Immobilie ergibt sich hieraus nicht ohne weiteres, zumal der Lift nicht dauerhaft, sondern nur zu bestimmten Gelegenheiten und für eine begrenzte Zeit in Betrieb wäre; erst recht fehlte es hier an Anhaltspunkten für eine Bezifferung der geltend gemachten Wertminderung.

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