Immaterieller Schadensersatz bei DSGVO-Verstoß durch Psychotherapeut
AG Pforzheim v. 25.3.2020 - 13 C 160/19
Der Sachverhalt:
Am 31.8.2018 zwischen 15:40 Uhr und 16:00 Uhr war es zwischen den Parteien zu einem Gespräch in der Praxis des beklagten Psychotherapeuten gekommen. Bei diesem befand sich die während des Termins nicht anwesende Ehefrau des Klägers in Behandlung. In der Folge kam es zur Trennung zwischen dem Kläger und seiner Frau. Der Kläger leitete im Oktober 2018 ein Umgangsverfahren hinsichtlich der gemeinsamen Kinder vor dem AG ein. Der Beklagte übermittelte dem Rechtsanwalt der Ehefrau des Klägers in diesem Zusammenhang am 5.12.2018 ein Schreiben, in dem seine fachliche Stellungnahme hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers enthalten war.
Diese Stellungnahme wurden seitens des Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers im Umgangsverfahren eingeführt, wodurch sämtliche dort Beteiligte Kenntnis von den Ausführungen erlangten. Die Daten wurden seitens der Ehefrau des Klägers auch an die Eltern des Klägers und die von der Tochter besuchte Kinderbetreuungseinrichtung übermittelt. Die Ehefrau des Klägers verweigert diesem beharrlich, gestützt auf die Ausführungen des Beklagten, den Umgang mit den Kindern, obwohl eine gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder vorliegt.
Am 26.7.2019 übersandte der Kläger dem Urlaubsvertreter des Beklagten ein Schreiben via E-Mail, in welchem er behauptete, dass zwischen ihm und dem Beklagten unstreitig sei, dass dieser unberechtigt den Kläger betreffende Daten rechtsmissbräuchlich verwendet habe. Später verlangte der Kläger gerichtlich vom Beklagten, Ersatz aus immateriellem Schaden gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO i.H.v. 5.000 €. Das AG gab der Klage weitestgehend statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz i.H.v. 4.000 € gem. Art. 82 DSGVO, da der Beklagte entgegen Art. 9 DSGVO Gesundheitsdaten des Klägers verarbeitet hatte.
Es konnte dahinstehen, ob auch die Verarbeitung der Daten zum Alter, zum Geschlecht, zum Aussehen, zur Statur und zur Frisur des Klägers einen Schadensersatzanspruch i.S.v. Art. 82 DSGVO begründet. Maßgeblich ist vielmehr die Verarbeitung der Gesundheitsdaten, nämlich der Angaben zur Diagnose ICD 10 F 60.8, zum Alkoholmissbrauch und zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung gewesen. Aufgrund der Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO und der Auswirkungen für den Kläger ist ein Schmerzensgeld von 4.000 € durchaus angemessen.
Ein Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO, der eine Verarbeitung erlauben würde, liegt nicht vor. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nicht in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat. Auch die Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO greift nicht. Die Verarbeitung erfolgte nicht für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung im Gesundheitsbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich. Die Übermittlung der Daten erfolgte dementgegen, um sie im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Frau berücksichtigen zu können. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dieser Fall von Art. 9 Abs. 2 lit. DSGVO erfasst sein sollte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt ist.
Das Gericht beziffert den Schadensersatzanspruch unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des konkreten Falles auf 4.000 €. Ein solcher Betrag ist ausreichend, aber auch erforderlich, um eine Abschreckungswirkung zu erzielen und dem Kläger zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht zu gewährleisten.
AG Pforzheim
Am 31.8.2018 zwischen 15:40 Uhr und 16:00 Uhr war es zwischen den Parteien zu einem Gespräch in der Praxis des beklagten Psychotherapeuten gekommen. Bei diesem befand sich die während des Termins nicht anwesende Ehefrau des Klägers in Behandlung. In der Folge kam es zur Trennung zwischen dem Kläger und seiner Frau. Der Kläger leitete im Oktober 2018 ein Umgangsverfahren hinsichtlich der gemeinsamen Kinder vor dem AG ein. Der Beklagte übermittelte dem Rechtsanwalt der Ehefrau des Klägers in diesem Zusammenhang am 5.12.2018 ein Schreiben, in dem seine fachliche Stellungnahme hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers enthalten war.
Diese Stellungnahme wurden seitens des Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers im Umgangsverfahren eingeführt, wodurch sämtliche dort Beteiligte Kenntnis von den Ausführungen erlangten. Die Daten wurden seitens der Ehefrau des Klägers auch an die Eltern des Klägers und die von der Tochter besuchte Kinderbetreuungseinrichtung übermittelt. Die Ehefrau des Klägers verweigert diesem beharrlich, gestützt auf die Ausführungen des Beklagten, den Umgang mit den Kindern, obwohl eine gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder vorliegt.
Am 26.7.2019 übersandte der Kläger dem Urlaubsvertreter des Beklagten ein Schreiben via E-Mail, in welchem er behauptete, dass zwischen ihm und dem Beklagten unstreitig sei, dass dieser unberechtigt den Kläger betreffende Daten rechtsmissbräuchlich verwendet habe. Später verlangte der Kläger gerichtlich vom Beklagten, Ersatz aus immateriellem Schaden gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO i.H.v. 5.000 €. Das AG gab der Klage weitestgehend statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz i.H.v. 4.000 € gem. Art. 82 DSGVO, da der Beklagte entgegen Art. 9 DSGVO Gesundheitsdaten des Klägers verarbeitet hatte.
Es konnte dahinstehen, ob auch die Verarbeitung der Daten zum Alter, zum Geschlecht, zum Aussehen, zur Statur und zur Frisur des Klägers einen Schadensersatzanspruch i.S.v. Art. 82 DSGVO begründet. Maßgeblich ist vielmehr die Verarbeitung der Gesundheitsdaten, nämlich der Angaben zur Diagnose ICD 10 F 60.8, zum Alkoholmissbrauch und zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung gewesen. Aufgrund der Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO und der Auswirkungen für den Kläger ist ein Schmerzensgeld von 4.000 € durchaus angemessen.
Ein Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO, der eine Verarbeitung erlauben würde, liegt nicht vor. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nicht in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat. Auch die Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO greift nicht. Die Verarbeitung erfolgte nicht für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung im Gesundheitsbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich. Die Übermittlung der Daten erfolgte dementgegen, um sie im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Frau berücksichtigen zu können. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dieser Fall von Art. 9 Abs. 2 lit. DSGVO erfasst sein sollte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt ist.
Das Gericht beziffert den Schadensersatzanspruch unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des konkreten Falles auf 4.000 €. Ein solcher Betrag ist ausreichend, aber auch erforderlich, um eine Abschreckungswirkung zu erzielen und dem Kläger zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht zu gewährleisten.