Impfpflicht von Kindern in Tschechien laut EuGHMR kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK
EuGHMR v. 8.4.2021 - 47621/13 u.a.
Der Sachverhalt:
In der Tschechischen Republik gibt es - wie auch in Deutschland - eine allgemeine gesetzliche Pflicht, Kinder gegen bestimmte Krankheiten zu impfen. Die Impfpflicht umfasst Kinderkrankheiten wie Masern und Röteln sowie sieben weitere Krankheiten. Die Einhaltung kann nicht physisch erzwungen werden. Eltern, die der Pflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, können aber mit einer Geldstrafe belegt werden. Nicht geimpfte Kinder werden nicht in Kindergärten aufgenommen, es sei denn eine Impfung ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.
Im vorliegenden Fall wurde der erste Kläger wegen Nichterfüllung der Impfpflicht in Bezug auf seine beiden Kinder zu einer Geldstrafe verurteilt. Den anderen Klägern wurde die Aufnahme ihrer Kinder in den Kindergarten verweigert.
Der EuGHMR hat einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privatlebens) verneint.
Die Gründe:
Die tschechische Politik verfolgt mit der Impfpflicht das legitime Ziel, sowohl die Gesundheit der Geimpften als auch die Gesundheit und die Rechte derer zu schützen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Letztere sind zum Schutz gegen schwere ansteckende Krankheiten ganz besonders auf die sog. Herdenimmunität angewiesen. Die Impfpflicht ist in diesem Fall die adäquate Antwort der nationalen Behörden auf einen vorliegenden Abwärtstrend bei der Impfquote von Kindern. Die Impfung gegen alle neun Krankheiten, die die Pflicht betrifft, wird von der wissenschaftlichen Gemeinschaft als sinnvoll erachtet. Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe sind hinreichend nachgewiesen. Die tschechische Gesundheitspolitik kann daher mit dem Wohl der Kinder, das im Mittelpunkt stehen muss, als vereinbar angesehen werden.
Die gegen den einen Kläger verhängte Geldstrafe ist auch nicht übermäßig hoch gewesen. In den anderen Fällen stellt der Nichtbesuch der Vorschule für die Kinder zwar den Verlust einer wichtigen Gelegenheit zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit dar. Es hat sich aber eher um eine präventive als um eine strafende Maßnahme gehandelt. Diese ist zudem zeitlich begrenzt gewesen, da bei Erreichen des schulpflichtigen Alters die Aufnahme in die Grundschule nicht vom Impfstatus beeinflusst worden ist.
Umfang und Inhalt der Impfpflicht sind im Hinblick auf die bestehenden Ausnahmen und die zur Verfügung stehenden Verfahrensgarantien verhältnismäßig. Es geht nicht darum, ob eine andere, weniger präskriptive Politik hätte gewählt werden können, wie es in einigen anderen europäischen Staaten geschehen ist. Dem beklagten Staat steht ein weiter Ermessensspielraum zu, um das Kindeswohl zu schützen. Diesen haben die tschechischen Behörden im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die angefochtenen Maßnahmen können daher als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden.
EuGHMR PM Nr. 116 vom 8.4.2021
In der Tschechischen Republik gibt es - wie auch in Deutschland - eine allgemeine gesetzliche Pflicht, Kinder gegen bestimmte Krankheiten zu impfen. Die Impfpflicht umfasst Kinderkrankheiten wie Masern und Röteln sowie sieben weitere Krankheiten. Die Einhaltung kann nicht physisch erzwungen werden. Eltern, die der Pflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, können aber mit einer Geldstrafe belegt werden. Nicht geimpfte Kinder werden nicht in Kindergärten aufgenommen, es sei denn eine Impfung ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.
Im vorliegenden Fall wurde der erste Kläger wegen Nichterfüllung der Impfpflicht in Bezug auf seine beiden Kinder zu einer Geldstrafe verurteilt. Den anderen Klägern wurde die Aufnahme ihrer Kinder in den Kindergarten verweigert.
Der EuGHMR hat einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privatlebens) verneint.
Die Gründe:
Die tschechische Politik verfolgt mit der Impfpflicht das legitime Ziel, sowohl die Gesundheit der Geimpften als auch die Gesundheit und die Rechte derer zu schützen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Letztere sind zum Schutz gegen schwere ansteckende Krankheiten ganz besonders auf die sog. Herdenimmunität angewiesen. Die Impfpflicht ist in diesem Fall die adäquate Antwort der nationalen Behörden auf einen vorliegenden Abwärtstrend bei der Impfquote von Kindern. Die Impfung gegen alle neun Krankheiten, die die Pflicht betrifft, wird von der wissenschaftlichen Gemeinschaft als sinnvoll erachtet. Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe sind hinreichend nachgewiesen. Die tschechische Gesundheitspolitik kann daher mit dem Wohl der Kinder, das im Mittelpunkt stehen muss, als vereinbar angesehen werden.
Die gegen den einen Kläger verhängte Geldstrafe ist auch nicht übermäßig hoch gewesen. In den anderen Fällen stellt der Nichtbesuch der Vorschule für die Kinder zwar den Verlust einer wichtigen Gelegenheit zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit dar. Es hat sich aber eher um eine präventive als um eine strafende Maßnahme gehandelt. Diese ist zudem zeitlich begrenzt gewesen, da bei Erreichen des schulpflichtigen Alters die Aufnahme in die Grundschule nicht vom Impfstatus beeinflusst worden ist.
Umfang und Inhalt der Impfpflicht sind im Hinblick auf die bestehenden Ausnahmen und die zur Verfügung stehenden Verfahrensgarantien verhältnismäßig. Es geht nicht darum, ob eine andere, weniger präskriptive Politik hätte gewählt werden können, wie es in einigen anderen europäischen Staaten geschehen ist. Dem beklagten Staat steht ein weiter Ermessensspielraum zu, um das Kindeswohl zu schützen. Diesen haben die tschechischen Behörden im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die angefochtenen Maßnahmen können daher als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden.