17.05.2021

Irreführende Preisangaben: Beworbener Flugpreis darf keine begrenzten Sonderrabatte enthalten

Anbieter von Flügen müssen auf der Buchungsseite stets den Endpreis für das Ticket angeben. Der beworbene Preis darf keine Rabatte enthalten, die nur bei Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte gelten.

LG Leipzig v. 26.3.2021 - 05 O 184/19
Der Sachverhalt:
Nach Eingabe der Reisedaten bekamen Kunden auf billigflug.de eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt. Für einen Flug von Berlin nach Palma de Mallorca nannte das Portal zum Beispiel einen Preis von 54 € "bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD". Laut Sternchenhinweis war darin ein Rabatt von 15 € für den Einsatz dieser speziellen Karte eingerechnet. Der Rabatt entsprach der Servicegebühr, die das Unternehmen für seinen Vermittlungs- und Buchungsservice pro Flugstrecke berechnete. Für Kunden, die mit einer gängigen Kreditkarte oder per Lastschrift zahlten, verteuerte sich daher der zunächst genannte Preis um 15 € - im Beispiel ein Aufschlag von fast 30 %.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warf dem Unternehmen irreführende Preisangaben und einen Verstoß gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen vor. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.

Das LG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Servicepauschale von 15 € wird bei jedem Flug erhoben und ist ungeachtet der Rabattmöglichkeit in den Endpreis einzurechnen. Der Rabatt für die Kreditkarte mit dem billigflug.de-Label ist für einen erheblichen Teil der Verbraucher nicht erreichbar und daher unvermeidbar. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, da der angezeigte Endpreis die von ihnen zu zahlende Servicepauschale nicht enthält.

Ein Hinweis darauf, dass der angezeigte Preis einen Sonderrabatt enthält, reicht nicht aus.
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. PM vom 14.5.2021
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