Kartoffelwerfen ist keine Körperverletzung
AG Frankfurt a.M. v. 16.11.2020 - 456 F 5230/20 EAGS
Der Sachverhalt:
Im Rahmen des zugrundeliegenden Gewaltschutzverfahrens trug der Vertreter des achtjährigen Antragsstellers vor, dass dieser im Hof eines Wohnhauses in Frankfurt a.M. zusammen mit einem anderen Kind gespielt habe. Hierdurch habe sich die das Nachbarhaus bewohnende Antragsgegnerin wohl gestört gefühlt. Aus diesem Grund habe sie nach den Kindern mit Kartoffeln geworfen und den Antragsteller dabei am Rücken getroffen. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Antragsteller an einem anderen Tag am Arm festgehalten und gezogen. Das Kind habe geweint und könne nun aus Angst nachts nicht mehr schlafen. Der Antragsteller beantragte deshalb beim Frankfurter Familiengericht die Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots im Wege der einstweiligen Verfügung.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Schwelle der vorsätzlichen Körperverletzung durch das Treffen mit einer aus dem zweiten Stock geworfenen Kartoffel am Rücken ist noch nicht erreicht. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich geworden, dass bei dem Kind durch den Kartoffelwurf ein von seinen normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen worden ist. Auch das durch den Antragsteller behauptete Festhalten und Zerren am Arm stellt noch keinen erheblichen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit dar. Soweit das Kind behauptet, es könne wegen des Vorfalls mit dem Arm nicht mehr schlafen, ist dies zwar grundsätzlich eine sich körperlich auswirkende Form psychischer Gewalt. Es fehlt diesbezüglich zum Zeitpunkt des Handelns jedoch am erforderlichen Vorsatz der Antragsgegnerin. Zudem liegt in dem Zerren auch keine Freiheitsberaubung oder Drohung. Zwar könnte man darin eine nach dem StGB strafbewehrte Nötigung sehen. Diese ist jedoch vom Schutzbereich des GewSchG gerade nicht erfasst.
AG Frankfurt a.M. PM Nr. 17 vom 18.12.2020
Im Rahmen des zugrundeliegenden Gewaltschutzverfahrens trug der Vertreter des achtjährigen Antragsstellers vor, dass dieser im Hof eines Wohnhauses in Frankfurt a.M. zusammen mit einem anderen Kind gespielt habe. Hierdurch habe sich die das Nachbarhaus bewohnende Antragsgegnerin wohl gestört gefühlt. Aus diesem Grund habe sie nach den Kindern mit Kartoffeln geworfen und den Antragsteller dabei am Rücken getroffen. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Antragsteller an einem anderen Tag am Arm festgehalten und gezogen. Das Kind habe geweint und könne nun aus Angst nachts nicht mehr schlafen. Der Antragsteller beantragte deshalb beim Frankfurter Familiengericht die Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots im Wege der einstweiligen Verfügung.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Schwelle der vorsätzlichen Körperverletzung durch das Treffen mit einer aus dem zweiten Stock geworfenen Kartoffel am Rücken ist noch nicht erreicht. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich geworden, dass bei dem Kind durch den Kartoffelwurf ein von seinen normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen worden ist. Auch das durch den Antragsteller behauptete Festhalten und Zerren am Arm stellt noch keinen erheblichen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit dar. Soweit das Kind behauptet, es könne wegen des Vorfalls mit dem Arm nicht mehr schlafen, ist dies zwar grundsätzlich eine sich körperlich auswirkende Form psychischer Gewalt. Es fehlt diesbezüglich zum Zeitpunkt des Handelns jedoch am erforderlichen Vorsatz der Antragsgegnerin. Zudem liegt in dem Zerren auch keine Freiheitsberaubung oder Drohung. Zwar könnte man darin eine nach dem StGB strafbewehrte Nötigung sehen. Diese ist jedoch vom Schutzbereich des GewSchG gerade nicht erfasst.