Katzenhalterin haftet Dritten gegenüber für Tierarztkosten wegen einer Notbehandlung
AG München v. 30.8.2024, 161 C 16714/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Dieser war im Mai 2022 für einige Tage ausgebüxt und kam nicht nach Hause. Schließlich fand ihn eine unbekannte Person bewusstlos und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Klägerin als Halterin verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten i.H.v. 565 € entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. Die Tierklinik hat durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein fremdes Geschäft besorgt.
Zwar war das Tier auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt worden. Die Übernahme der Behandlung war ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugutegekommen. Die Behandlung war insofern bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Ebenso lag hier ein Fremdgeschäftsführungswille vor. Bei einem auch fremden Geschäft wird der Geschäftsführungswille dabei grundsätzlich vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Geschäftsherrn an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht und so lag der Fall hier, denn bei Behandlung eines leidenden Tieres steht das Interesse des jeweiligen Tierhalters im Vordergrund. Gem. § 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer gegen dieses Verbot verstößt, verhält sich rechtswidrig. Bereits daraus folgte auch hier, dass die Behandlung im Interesse der Beklagten stand, da diese jedenfalls eine entsprechende Behandlung des Katers hätte durchführen müssen.
Der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, war unerheblich. Soweit hiermit auf eine Nebenpflichtverletzung i.S.d. § 681 S. 1 BGB abgestellt werden sollte, stand dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Aussagen der Zeuginnen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt waren.
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AG München - Pressemitteilung v. 18.11.2024
Die Beklagte ist Tierhalterin eines Katers mit den Namen Rocky. Dieser war im Mai 2022 für einige Tage ausgebüxt und kam nicht nach Hause. Schließlich fand ihn eine unbekannte Person bewusstlos und alarmierte eine Münchener Tierrettung, die den Kater als Notfall in eine Tierklinik einlieferte. Dort wurde Rocky als Notfall tierärztlich behandelt. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte die Klägerin als Halterin verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Durch die Behandlung waren Kosten i.H.v. 565 € entstanden, deren Übernahme die Beklagte jedoch ablehnte, da sie nicht zuvor informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Die Tierklinik trat ihre Forderung an ein Abrechnungsbüro ab, das die Beklagte auf Zahlung der Rechnung verklagte. Das AG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. Die Tierklinik hat durch die Behandlung des Katers der Beklagten ein fremdes Geschäft besorgt.
Zwar war das Tier auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt worden. Die Übernahme der Behandlung war ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugutegekommen. Die Behandlung war insofern bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen.
Ebenso lag hier ein Fremdgeschäftsführungswille vor. Bei einem auch fremden Geschäft wird der Geschäftsführungswille dabei grundsätzlich vermutet, insbesondere wenn das Interesse des Geschäftsherrn an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht und so lag der Fall hier, denn bei Behandlung eines leidenden Tieres steht das Interesse des jeweiligen Tierhalters im Vordergrund. Gem. § 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer gegen dieses Verbot verstößt, verhält sich rechtswidrig. Bereits daraus folgte auch hier, dass die Behandlung im Interesse der Beklagten stand, da diese jedenfalls eine entsprechende Behandlung des Katers hätte durchführen müssen.
Der Vortrag der Beklagten, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, war unerheblich. Soweit hiermit auf eine Nebenpflichtverletzung i.S.d. § 681 S. 1 BGB abgestellt werden sollte, stand dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers nach den Aussagen der Zeuginnen, in Übereinstimmung mit der Behandlungsdokumentation, als Notfallmaßnahmen erfolgt waren.
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