Kein Anspruch auf angenehmes Fahrgefühl bei Gefahrenbremsung
OLG Zweibrücken v. 15.12.2022 - 4 U 187/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte vom beklagten Autohändler einen fabrikneuen Pkw gekauft. Es handelte sich dabei nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments. Nur kurze Zeit später wollte er das Auto wieder zurückzugeben und sich vom Kaufvertrag lösen, weil er ihn bei abrupten Bremsvorgängen ein unsicheres Fahrgefühl störte. Er hatte bei zwei verkehrsbedingt zuvor durchgeführten abrupten Bremsmanövern den Eindruck gewonnen, dass das Fahrzeug in diesen Situationen übersteuere, d.h. kaum zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe.
Das Autohaus hat den Pkw daraufhin mehrfach überprüft. Das Problem wurde aus Sicht des Käufers aber nicht behoben.
Das LG hat die Klage auf Auflösung des Kaufvertrages abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliegt, der eine Auflösung des Kaufvertrages begründen könnte, kommt es - sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben - auf die objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers an. Auf die bloß innerlich gebliebene Erwartung des Käufers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, kommt es dagegen nicht an.
Bei dem hier vom Käufer erworbenen Fahrzeug war das Vorliegen eines objektiven, rechtlich relevanten Fehlers zu verneinen. Der vom Senat befragte Sachverständige hatte bestätigt, dass Sicherheitsmängel am Fahrzeug nicht feststellbar sind und die eingebauten Sicherheitsmechanismen zuverlässig reagieren.
Demnach kompensiert das Fahrzeug aufgrund der verbauten elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern und verhält sich jederzeit kursstabil sowie spurneutral. Das beschriebene Phänomen des Übersteuerns tritt auch lediglich ausnahmsweise in der Situation der sehr seltenen Gefahrenbremsung auf. Diese ist für den jeweiligen Fahrer stets außergewöhnlich und geht mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einher. Dass sich das Fahrzeug in dieser Ausnahmesituation stets komfortabel bzw. angenehm steuern lässt, gehört nicht zu der Erwartung eines Durchschnittskäufers. Dies gilt erst recht, weil es sich nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments handelt.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
Ausgebaute Batterie in Brand und Betriebsgefahr
VA 2023, 57
Rechtsprechung:
Zur Gefährdungshaftung von "passiv" unfallbeteiligten Fahrzeugen
OLG Celle vom 10.5.2023 - 14 U 56/21
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Landesrecht Rheinland-Pfalz
Der Kläger hatte vom beklagten Autohändler einen fabrikneuen Pkw gekauft. Es handelte sich dabei nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments. Nur kurze Zeit später wollte er das Auto wieder zurückzugeben und sich vom Kaufvertrag lösen, weil er ihn bei abrupten Bremsvorgängen ein unsicheres Fahrgefühl störte. Er hatte bei zwei verkehrsbedingt zuvor durchgeführten abrupten Bremsmanövern den Eindruck gewonnen, dass das Fahrzeug in diesen Situationen übersteuere, d.h. kaum zu stabilisieren sei und stark nach rechts ziehe.
Das Autohaus hat den Pkw daraufhin mehrfach überprüft. Das Problem wurde aus Sicht des Käufers aber nicht behoben.
Das LG hat die Klage auf Auflösung des Kaufvertrages abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliegt, der eine Auflösung des Kaufvertrages begründen könnte, kommt es - sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben - auf die objektive Ansicht eines Durchschnittskäufers an. Auf die bloß innerlich gebliebene Erwartung des Käufers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, kommt es dagegen nicht an.
Bei dem hier vom Käufer erworbenen Fahrzeug war das Vorliegen eines objektiven, rechtlich relevanten Fehlers zu verneinen. Der vom Senat befragte Sachverständige hatte bestätigt, dass Sicherheitsmängel am Fahrzeug nicht feststellbar sind und die eingebauten Sicherheitsmechanismen zuverlässig reagieren.
Demnach kompensiert das Fahrzeug aufgrund der verbauten elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern und verhält sich jederzeit kursstabil sowie spurneutral. Das beschriebene Phänomen des Übersteuerns tritt auch lediglich ausnahmsweise in der Situation der sehr seltenen Gefahrenbremsung auf. Diese ist für den jeweiligen Fahrer stets außergewöhnlich und geht mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des Autos einher. Dass sich das Fahrzeug in dieser Ausnahmesituation stets komfortabel bzw. angenehm steuern lässt, gehört nicht zu der Erwartung eines Durchschnittskäufers. Dies gilt erst recht, weil es sich nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments handelt.
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