16.05.2023

Kein Schmerzensgeld bei nur geringfügiger Verunreinigung eines Medikaments

Erhöht die Einnahme eines verunreinigten Arzneimittels das Risiko, an Krebs zu erkranken, um 0,02 %, ist es nicht generell geeignet, psychische Belastungen in Form von Ängsten und Albträumen in der Weise zu verursachen, dass daraus ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen würde.

OLG Frankfurt a.M. v. 26.4.2023 - 13 U 69/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt seit vielen Jahren blutdrucksenkende Arzneimittel mit dem Wirkstoff Valsartan. Die Beklagte stellt Medikamente mit diesem Wirkstoff her. 2018 rief die Beklagte alle Chargen mit diesem Wirkstoff zurück, da es beim Wirkstoff-Hersteller produktionsbedingt zu Verunreinigungen mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) gekommen war. NDMA ist von der Internationalen Agentur für Krebsforschung der WHO und der EU als "wahrscheinlich krebserregend" bei Menschen eingestuft worden. Nach dem Beurteilungsbericht der Europäischen Arzneimittelagentur ist das theoretisch erhöhte Lebenszeit-Krebsrisiko aufgrund möglicher Verunreinigungen mit NDMA bei täglicher Einnahme der Höchstdosis über einen Zeitraum von 6 Jahren um 0,02 % erhöht. Das allgemeine Lebenszeitrisiko für Frauen, an Krebs zu erkranken, wird für Deutschland mit 43,5 % angegeben.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld von mindestens 21.500 € in Anspruch. Sie behauptet, seit Kenntnis des Rückrufs unter der psychischen Belastung, an Krebs zu erkranken, zu leiden. Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision begehren.

Die Gründe:
Die Klägerin hat bereits keine erhebliche Verletzung ihrer Gesundheit nachgewiesen. Der sich aus den Angaben der Klägerin ergebende Krankheitswert liegt unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie bereits das Wort "krebserregend" beunruhige. Tagsüber denke sie oft an die ungewisse gesundheitliche Zukunft; nachts plagten sie Albträume. Diese Schilderungen sind ungenau, pauschal und belegen keine behandlungsbedürftige Gesundheitsverletzung.

Die Haftung der Beklagten scheidet auch aus, da die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht "infolge" der Arzneimitteleinnahme aufgetreten ist. Das Arzneimittel selbst ist - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nicht geeignet, die hier beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form der Ängste und Albträume zu verursachen. Auslöser der psychischen Folgen ist vielmehr die Kenntnis von der Verunreinigung gewesen, wonach die Klägerin mit einem geringfügig erhöhten Risiko für die Entwicklung einer Krebserkrankung rechnen müsse. Diese anzunehmende Risikoerhöhung verbleibt aber in einem Rahmen, der nicht in relevanter Weise über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und damit generell bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, die behaupteten psychischen und physischen Folgen auszulösen. Die nur ganz geringfügige Erhöhung des Krebsrisikos durch die Verunreinigung des Arzneimittels gegenüber dem allgemeinen Risiko, an Krebs zu erkranken, ist nicht per se als Schaden zu werten, ebenso wie eine Verunreinigung des Arzneimittels an sich, die auch folgenlos bleiben kann. Die individuelle Risikoeinschätzung der Klägerin ist hier nicht objektiv nachvollziehbar.

Darüber hinaus liegen auch andere schadensverursachende Umstände vor. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass ihre Ängste, an Krebs zu erkranken, dadurch verursacht würden, dass ihre Mutter, ihr Bruder und die Cousine an Krebs verstorben seien. Überzogene Reaktionen auf die Nachricht, dass ein eingenommenes Medikament möglicherweise Verunreinigungen enthält, die möglicherweise krebserregend sind, können der Beklagten nicht zugerechnet werden.

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