Kein Vertrag mit dem Strom-Grundversorger bei Verwechslung der Zählernummer
AG Frankfurt a.M. v. 28.4.2022 - 29 C 903/21 (19)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Strom-Grundversorgerin. Sie begehrte von der beklagten Verbraucherin Zahlung zweier Schlussrechnungen aus einem vermeintlich geschlossenen Stromlieferungsvertrag für die Jahre 2018 und 2019. Die Beklagte war Mitte 2018 in eine Mietwohnung eingezogen. Bei der Wohnungsübergabe kam es durch die Immobilienverwaltung zu einer Verwechslung zwischen den im selben Obergeschoss gelegenen Wohneinheiten und den dazugehörigen Zählernummern.
In der Folge schloss die Beklagte Stromlieferungsverträge für die ihr mitgeteilte (falsche) Zählernummer mit anderen Stromversorgern ihrer Wahl ab und zahlte an diese. Nachdem die Verwechslung Mitte 2019 aufgefallen war, teilte die Beklagte dies ihrem letzten Wahlversorger mit. Daraufhin korrigierte dieser seine Abrechnungen gegenüber der Beklagten entsprechend. Die Klägerin stellte ihrerseits der Beklagten den auf der richtigen Zählernummer erfolgten Verbrauch in Rechnung.
Die Beklagte verweigerte die Bezahlung. Das AG wies die Zahlungsklage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bezogenen Stroms aus Energielieferungsvertrag. Denn der Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen.
Grundsätzlich kommt auch im Energielieferungsrecht ein Vertragsschluss durch Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragspartner zustande, wobei es aufgrund des Kontrahierungszwangs des Grundversorgers ausreicht, dass der Verbraucher den Strom, den der Grundversorger generell anbietet, in Kenntnis der Umstände entnimmt. Der Vertragsschluss erfolgt dann durch konkludente Erklärungen bzw. konkludente Annahme einer Realofferte, siehe § 2 Abs. 2 StromGVV (BGH, Urt. v. 6.7.2011, VIII ZR 217/10).
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn - wie hier - der Verbraucher im gleichen Zeitraum einen Vertrag mit einem Wahlversorger abgeschlossen hat. In diesem Fall will der Verbraucher nämlich lediglich die vertragsgemäße Leistung seines Wahlversorgers und nicht die des Grundversorgers entgegennehmen. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergab sich wegen des Vorrangs des mit dem Wahlversorger geschlossenen Vertrags dann auch nicht aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
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AG Frankfurt a.M. - PM v. 31.10.2022
Die Klägerin ist eine Strom-Grundversorgerin. Sie begehrte von der beklagten Verbraucherin Zahlung zweier Schlussrechnungen aus einem vermeintlich geschlossenen Stromlieferungsvertrag für die Jahre 2018 und 2019. Die Beklagte war Mitte 2018 in eine Mietwohnung eingezogen. Bei der Wohnungsübergabe kam es durch die Immobilienverwaltung zu einer Verwechslung zwischen den im selben Obergeschoss gelegenen Wohneinheiten und den dazugehörigen Zählernummern.
In der Folge schloss die Beklagte Stromlieferungsverträge für die ihr mitgeteilte (falsche) Zählernummer mit anderen Stromversorgern ihrer Wahl ab und zahlte an diese. Nachdem die Verwechslung Mitte 2019 aufgefallen war, teilte die Beklagte dies ihrem letzten Wahlversorger mit. Daraufhin korrigierte dieser seine Abrechnungen gegenüber der Beklagten entsprechend. Die Klägerin stellte ihrerseits der Beklagten den auf der richtigen Zählernummer erfolgten Verbrauch in Rechnung.
Die Beklagte verweigerte die Bezahlung. Das AG wies die Zahlungsklage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bezogenen Stroms aus Energielieferungsvertrag. Denn der Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen.
Grundsätzlich kommt auch im Energielieferungsrecht ein Vertragsschluss durch Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragspartner zustande, wobei es aufgrund des Kontrahierungszwangs des Grundversorgers ausreicht, dass der Verbraucher den Strom, den der Grundversorger generell anbietet, in Kenntnis der Umstände entnimmt. Der Vertragsschluss erfolgt dann durch konkludente Erklärungen bzw. konkludente Annahme einer Realofferte, siehe § 2 Abs. 2 StromGVV (BGH, Urt. v. 6.7.2011, VIII ZR 217/10).
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn - wie hier - der Verbraucher im gleichen Zeitraum einen Vertrag mit einem Wahlversorger abgeschlossen hat. In diesem Fall will der Verbraucher nämlich lediglich die vertragsgemäße Leistung seines Wahlversorgers und nicht die des Grundversorgers entgegennehmen. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergab sich wegen des Vorrangs des mit dem Wahlversorger geschlossenen Vertrags dann auch nicht aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
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