Keine Beschaffenheitsvereinbarung bei Wohnmobilkauf nach einem "Gebrauchtwagencheck"
AG Trier v. 22.3.2024 - 7 C 347/23
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hat am 15.10.2023 ein gebrauchtes Wohnmobil zum Preis von 3.650 € an die Klägerin verkauft. Im Vorfeld war auf Wunsch der Klägerin am 11.10.2023 ein "ATU Mobility-Check" von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Wohnmobil durchgeführt worden. Dieser kam u.a. zu dem Ergebnis, dass "Rost am Unterboden" vorhanden sei; weitere Mängel wurden nicht aufgeführt.
Wegen (vermeintlicher) anderweitiger Mängel erklärte die Klägerin am 27.10.2023 den Rücktritt vom Vertrag. Sie trug vor, das Fahrzeug leide unter erheblichen Mängeln. So sei es nicht mehr verkehrssicher, da es erhebliche Korrosion an tragenden Achs- und Rahmenteilen aufweise und u.a. der Querlenker abgerissen sei. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss würde einem Rücktritt nicht entgegenstehen, da die Mängel arglistig verschwiegen worden seien, jedenfalls aber würde aufgrund der Aufnahme des ATU-Berichts in den Vertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend vorliegen, dass die Beklagte erklärt habe, dass außer der im Bericht erwähnten Mängel keine weiteren vorlägen.
Die Klägerin forderte die Rückzahlung der 3.650 € Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es konnte vor allem offenbleiben, ob Mängel an dem streitgegenständlichen Wohnmobil bei Gefahrübergang bestanden hatten, da jedenfalls eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss scheiterte.
Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der Mängel i.S.d. § 444 BGB lagen nicht vor. Es ist insbesondere auch nicht Pflicht des Verkäufers, sich aktiv über etwaig vorhandene Mängel zu informieren; erst Recht nicht, wenn durch einen Gebrauchtwagencheck davon ausgegangen werden kann, dass andere, als die dort festgestellten Mängel nicht vorliegen. Durch die unterlassene (weitergehende) Untersuchung des Wohnmobils durch die Beklagte war damit gerade kein arglistiges Verschweigen von Mängeln zu begründen.
Es lag auch keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB vor. Selbst wenn die Beklagte in eigener Initiative den Mobility-Check eingeholt und zudem damit geworben hätte, dürfte hierin keine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen sein. Ein objektiver Dritter würde die Inbezugnahme eines Mobility-Checks dann nicht als negative Beschaffenheitsvereinbarung verstehen, wenn daneben ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart ist. Letztich kam es hierauf jedoch nicht an. Jedenfalls unter Heranziehung der besonderen Umstände des Einzelfalls lag nach Auslegung des Vertrages der Parteien eindeutig keine Beschaffenheitsvereinbarung vor.
Die Einholung des Mobility Checks ging hier nicht auf Initiative der Verkäuferin aus; mithin warb sie auch nicht damit. Er wurde auf Wunsch der Käuferin durchgeführt, wodurch für einen objektiven Dritten eindeutig erkennbar war, dass sie damit allein das ihr bestehende Risiko minimieren wollte, da sich ebenso beide darüber einig waren, dass keine der beiden über ausreichende technischen Kenntnisse verfügte, um den Zustand des Fahrzeugs einzuschätzen. Eine Übernahme des Risikos des Vorliegens unentdeckter Mängel seitens der Verkäuferin, die ja gerade dieses Risiko mit dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss abwälzen wollte, wurde damit aus Sicht eines objektiven Dritten gerade nicht vereinbart. Auch haben die Parteien sich hierauf nicht explizit verständigt.
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Landesrecht Rheinland-Pfalz
Die Beklagte hat am 15.10.2023 ein gebrauchtes Wohnmobil zum Preis von 3.650 € an die Klägerin verkauft. Im Vorfeld war auf Wunsch der Klägerin am 11.10.2023 ein "ATU Mobility-Check" von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Wohnmobil durchgeführt worden. Dieser kam u.a. zu dem Ergebnis, dass "Rost am Unterboden" vorhanden sei; weitere Mängel wurden nicht aufgeführt.
Wegen (vermeintlicher) anderweitiger Mängel erklärte die Klägerin am 27.10.2023 den Rücktritt vom Vertrag. Sie trug vor, das Fahrzeug leide unter erheblichen Mängeln. So sei es nicht mehr verkehrssicher, da es erhebliche Korrosion an tragenden Achs- und Rahmenteilen aufweise und u.a. der Querlenker abgerissen sei. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss würde einem Rücktritt nicht entgegenstehen, da die Mängel arglistig verschwiegen worden seien, jedenfalls aber würde aufgrund der Aufnahme des ATU-Berichts in den Vertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend vorliegen, dass die Beklagte erklärt habe, dass außer der im Bericht erwähnten Mängel keine weiteren vorlägen.
Die Klägerin forderte die Rückzahlung der 3.650 € Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils. Das AG hat die Klage abgewiesen.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es konnte vor allem offenbleiben, ob Mängel an dem streitgegenständlichen Wohnmobil bei Gefahrübergang bestanden hatten, da jedenfalls eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss scheiterte.
Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der Mängel i.S.d. § 444 BGB lagen nicht vor. Es ist insbesondere auch nicht Pflicht des Verkäufers, sich aktiv über etwaig vorhandene Mängel zu informieren; erst Recht nicht, wenn durch einen Gebrauchtwagencheck davon ausgegangen werden kann, dass andere, als die dort festgestellten Mängel nicht vorliegen. Durch die unterlassene (weitergehende) Untersuchung des Wohnmobils durch die Beklagte war damit gerade kein arglistiges Verschweigen von Mängeln zu begründen.
Es lag auch keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB vor. Selbst wenn die Beklagte in eigener Initiative den Mobility-Check eingeholt und zudem damit geworben hätte, dürfte hierin keine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen sein. Ein objektiver Dritter würde die Inbezugnahme eines Mobility-Checks dann nicht als negative Beschaffenheitsvereinbarung verstehen, wenn daneben ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart ist. Letztich kam es hierauf jedoch nicht an. Jedenfalls unter Heranziehung der besonderen Umstände des Einzelfalls lag nach Auslegung des Vertrages der Parteien eindeutig keine Beschaffenheitsvereinbarung vor.
Die Einholung des Mobility Checks ging hier nicht auf Initiative der Verkäuferin aus; mithin warb sie auch nicht damit. Er wurde auf Wunsch der Käuferin durchgeführt, wodurch für einen objektiven Dritten eindeutig erkennbar war, dass sie damit allein das ihr bestehende Risiko minimieren wollte, da sich ebenso beide darüber einig waren, dass keine der beiden über ausreichende technischen Kenntnisse verfügte, um den Zustand des Fahrzeugs einzuschätzen. Eine Übernahme des Risikos des Vorliegens unentdeckter Mängel seitens der Verkäuferin, die ja gerade dieses Risiko mit dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss abwälzen wollte, wurde damit aus Sicht eines objektiven Dritten gerade nicht vereinbart. Auch haben die Parteien sich hierauf nicht explizit verständigt.
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