Keine erneute Beweisaufnahme über einen Schiedsspruch im Aufhebungsverfahren
OLG Frankfurt a.M. v. 26.11.2020 - 26 Sch 14/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Versicherungsansprüche. Der Versicherungsvertrag sollte die Risiken eines Anteilskaufs der Versicherungsnehmerin absichern. Die Gesamtversicherungssumme von 270 Mio. € ist durch eine Mehrheit von Versicherern gedeckt. Hier wird die Antragsgegnerin über 30 Mio. € in Anspruch genommen, für den sie als erste Versicherung haftet. Die übrigen Versicherungen sind als sog. Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten.
Ein Jahr nach dem Anteilskauf wurde bekannt, dass Finanzdaten einer Tochtergesellschaft, die u.a. Gegenstand der Transaktion gewesen war, durch Mitglieder des lokalen chinesischen Managements gefälscht worden waren. Dies führte zur Insolvenz ihrer deutschen Holdinggesellschaft. Die Antragsgegnerin wies deshalb von der Versicherungsnehmerin erhobene Versicherungsansprüche ab.
Die Antragstellerin klagte nachfolgend vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von 30 Mio. €. Das Schiedsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung stellte das Schiedsgericht u.a. darauf ab, dass das Verhalten der Mitglieder des chinesischen Managements einer als Haftungsausschluss aufzufassenden vertraglichen Klausel unterfalle.
Der daraufhin beim OLG eingereichte Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs hatte keinen Erfolg. Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig.
Die Gründe:
Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 ZPO). Ein solcher Verstoß gegen den ordre public ist hier nicht feststellbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Schiedsgericht sie nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schiedsgericht hat insbesondere die Bekundungen der vernommenen Zeugen in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts kann im Aufhebungsverfahren von einem staatlichen Gericht wegen des sog. Verbots einer révision au fond nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch ist. Erst wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, kommt eine Aufhebung in Betracht. Das Verbot der révision au fond kann auch nicht mit dem von der Antragstellerin angewendeten dogmatischen Kunstgriff umgangen werden, einzelne Aussagen von Zeugen zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben. Ließe man dies zu, bliebe vom Verbot der révision au fond kaum etwas übrig.
Im Wesentlichen hat die Antragstellerin behauptet, es habe ein übereinstimmender Wille der Parteien bestanden, mit der streitgegenständlichen Klausel des Versicherungsvertrages trotz seines Wortlautes nicht etwa einen Deckungsausschluss, sondern vielmehr eine Absicherung des Rückgriffs der Antragsgegnerin ggü. Dritten zu regeln. Mit dieser Behauptung der Antragstellerin hat sich das Schiedsgericht intensiv auseinandergesetzt.
Soweit die Antragstellerin etwaige Fehler in der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts rügt, rechtfertigt auch dies nicht eine Aufhebung. Die Parteien haben gerade dem Schiedsgericht und nicht dem staatlichen Gericht die Anwendung der von den Parteien bestimmten Rechtsregeln übertragen.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 84 vom 26.11.2020
Die Parteien streiten um Versicherungsansprüche. Der Versicherungsvertrag sollte die Risiken eines Anteilskaufs der Versicherungsnehmerin absichern. Die Gesamtversicherungssumme von 270 Mio. € ist durch eine Mehrheit von Versicherern gedeckt. Hier wird die Antragsgegnerin über 30 Mio. € in Anspruch genommen, für den sie als erste Versicherung haftet. Die übrigen Versicherungen sind als sog. Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten.
Ein Jahr nach dem Anteilskauf wurde bekannt, dass Finanzdaten einer Tochtergesellschaft, die u.a. Gegenstand der Transaktion gewesen war, durch Mitglieder des lokalen chinesischen Managements gefälscht worden waren. Dies führte zur Insolvenz ihrer deutschen Holdinggesellschaft. Die Antragsgegnerin wies deshalb von der Versicherungsnehmerin erhobene Versicherungsansprüche ab.
Die Antragstellerin klagte nachfolgend vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von 30 Mio. €. Das Schiedsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung stellte das Schiedsgericht u.a. darauf ab, dass das Verhalten der Mitglieder des chinesischen Managements einer als Haftungsausschluss aufzufassenden vertraglichen Klausel unterfalle.
Der daraufhin beim OLG eingereichte Antrag auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs hatte keinen Erfolg. Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig.
Die Gründe:
Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 ZPO). Ein solcher Verstoß gegen den ordre public ist hier nicht feststellbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Schiedsgericht sie nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Schiedsgericht hat insbesondere die Bekundungen der vernommenen Zeugen in seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts kann im Aufhebungsverfahren von einem staatlichen Gericht wegen des sog. Verbots einer révision au fond nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch ist. Erst wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, kommt eine Aufhebung in Betracht. Das Verbot der révision au fond kann auch nicht mit dem von der Antragstellerin angewendeten dogmatischen Kunstgriff umgangen werden, einzelne Aussagen von Zeugen zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben. Ließe man dies zu, bliebe vom Verbot der révision au fond kaum etwas übrig.
Im Wesentlichen hat die Antragstellerin behauptet, es habe ein übereinstimmender Wille der Parteien bestanden, mit der streitgegenständlichen Klausel des Versicherungsvertrages trotz seines Wortlautes nicht etwa einen Deckungsausschluss, sondern vielmehr eine Absicherung des Rückgriffs der Antragsgegnerin ggü. Dritten zu regeln. Mit dieser Behauptung der Antragstellerin hat sich das Schiedsgericht intensiv auseinandergesetzt.
Soweit die Antragstellerin etwaige Fehler in der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts rügt, rechtfertigt auch dies nicht eine Aufhebung. Die Parteien haben gerade dem Schiedsgericht und nicht dem staatlichen Gericht die Anwendung der von den Parteien bestimmten Rechtsregeln übertragen.