Keine getrennte Kündigung einer zusammen mit der Wohnung angemieteten Garage
AG Hanau v. 5.5.2023 - 32 C 172/22 (12)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin schloss als Vermieterin mit den beklagten Mietern zeitgleich einerseits einen Vertrag über die Anmietung einer Wohnung und andererseits einen Mietvertag über eine auf demselben Grundstück befindliche Garage. Später kündigte sie lediglich den Garagenmietvertrag und forderte die Beklagten zur Rückgabe der Garage auf. Die Beklagten verweigerten dies; sie sind der Ansicht, Wohnung und Garage gehörten vertraglich zusammen.
Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, es seien zwei getrennte Mietverträge geschlossen worden. Das ergebe sich aus der Verwendung von zwei Vertragsformularen und der getrennten Zahlung der Mieten. Zudem sei in dem Garagenmietvertrag geregelt, dass dieser von einem zugleich bestehenden Wohnraumietvertrag unabhängig wäre.
Das AG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Zwischen den Parteien wurde ein einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte geschlossen. Daher konnte die Klägerin die Garage nicht separat kündigen.
Auf den Umstand, dass zwei Vertragsurkunden verwendet wurden, kommt es nicht an. Es ist ersichtlich, dass die Beklagten sowohl die Wohnung als auch die Garage gemeinsam mieten wollten. Es wäre auch praxisfern, anzunehmen, dass ein Mieter die mit der Wohnung zusammen angemietete Garage nicht solange nutzen will, wie er dort wohnt. Maßgeblich ist zudem, dass der BGH eine untrennbare Verbindung der Mietverträge dann sieht, wenn sich Wohnung und Garage, wie in diesem Fall, auf demselben Grundstück befinden.
Dem stehen anderslautende Regelung in dem Garagenmietvertrag auch nicht entgegen. Denn hierbei handelt es sich um typischer Weise von der Vermieterseite gestellte AGB. Über solche können zusammengehörige Mietverträge nicht einseitig getrennt und somit separat gekündigt werden. Schließlich führt auch die Tatsache, dass die Mieten jeweils getrennt gezahlt werden, zu keinem anderen Ergebnis. Denn das beruht auf der alleinigen Vorgabe der Vermieterin, auf welche die Mieter keinen Einfluss hatten.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Wann liegt ein einheitliches (Wohnraum-)Mietverhältnis vor?
BGH vom 14.12.2021 - VIII ZR 94/20
Michael Sommer, MietRB 2022, 99
Enthalten im Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht:
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AG Hanau PM vom 1.6.2022
Die Klägerin schloss als Vermieterin mit den beklagten Mietern zeitgleich einerseits einen Vertrag über die Anmietung einer Wohnung und andererseits einen Mietvertag über eine auf demselben Grundstück befindliche Garage. Später kündigte sie lediglich den Garagenmietvertrag und forderte die Beklagten zur Rückgabe der Garage auf. Die Beklagten verweigerten dies; sie sind der Ansicht, Wohnung und Garage gehörten vertraglich zusammen.
Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, es seien zwei getrennte Mietverträge geschlossen worden. Das ergebe sich aus der Verwendung von zwei Vertragsformularen und der getrennten Zahlung der Mieten. Zudem sei in dem Garagenmietvertrag geregelt, dass dieser von einem zugleich bestehenden Wohnraumietvertrag unabhängig wäre.
Das AG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Zwischen den Parteien wurde ein einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte geschlossen. Daher konnte die Klägerin die Garage nicht separat kündigen.
Auf den Umstand, dass zwei Vertragsurkunden verwendet wurden, kommt es nicht an. Es ist ersichtlich, dass die Beklagten sowohl die Wohnung als auch die Garage gemeinsam mieten wollten. Es wäre auch praxisfern, anzunehmen, dass ein Mieter die mit der Wohnung zusammen angemietete Garage nicht solange nutzen will, wie er dort wohnt. Maßgeblich ist zudem, dass der BGH eine untrennbare Verbindung der Mietverträge dann sieht, wenn sich Wohnung und Garage, wie in diesem Fall, auf demselben Grundstück befinden.
Dem stehen anderslautende Regelung in dem Garagenmietvertrag auch nicht entgegen. Denn hierbei handelt es sich um typischer Weise von der Vermieterseite gestellte AGB. Über solche können zusammengehörige Mietverträge nicht einseitig getrennt und somit separat gekündigt werden. Schließlich führt auch die Tatsache, dass die Mieten jeweils getrennt gezahlt werden, zu keinem anderen Ergebnis. Denn das beruht auf der alleinigen Vorgabe der Vermieterin, auf welche die Mieter keinen Einfluss hatten.
Rechtsprechung:
Wann liegt ein einheitliches (Wohnraum-)Mietverhältnis vor?
BGH vom 14.12.2021 - VIII ZR 94/20
Michael Sommer, MietRB 2022, 99
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