15.08.2023

Keine Haftung des Supermarktbetreibers bei herabfallenden Ast vom Nachbargrundstück

Voraussetzung für eine Haftung aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist aber auf jeden Fall, dass die in Anspruch genommene Person tatsächlich auch Adressat eben dieser Verkehrssicherungspflicht ist. Die Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen lässt sich grundsätzlich unter Rückgriff auf den in den §§ 833, 836 - 838 BGB zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken bestimmen. Adressat ist hiernach nicht automatisch der Eigentümer einer Sache, sondern derjenige, der die Bestimmungsmacht über sie innehat.

AG Köln v. 8.5.2023 - 126 C 275/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt einen Supermarkt. Das Grundstück ist in zwei Teilbereiche aufgeteilt, wobei an den von der Beklagten betriebenen Supermarkt nebst Parkplatz ein Teilbereich angrenzt, auf dem sich Pappeln befinden. Im Februar 2022 hatte die Klägerin bei der Beklagten eingekauft und ihr Auto auf dem Kundenparkplatz der Beklagten abgestellt. Als sie nach dem Einkauf wieder bei ihrem Auto stand, bemerkte sie, dass das Fahrzeug durch einen herabgefallenen Ast bestätigt worden war. Gemeinsam mit dem Leiter des Supermarktes sowie einem weiteren Angestellten wurde sodann eine Schadensmeldung aufgenommen.

Die Klägerin ließ daraufhin einen Kostenvoranschlag erstellen, der einen Reparaturschaden i.H.v. 4.157 € netto auswies. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Übernahme der Kosten ab. Die Klägerin behauptete, dass ein Mitarbeiter der Beklagten erklärt habe, dass die streitgegenständlichen Bäume, von welchen der Ast abgebrochen ist, jahrelang nicht beachtet worden seien. Er habe bereits mehrfach erfolglos darauf hingewiesen, dass die Bäume beschnitten werden müssten. Die Beklagte hielt dagegen, dass der Bereich auf dem sich die Pappeln befänden, nicht verpachtet sei.

Das AG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten betreffend der streitgegenständlichen Pappeln.

Zwar wies die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten nicht lediglich aus Deliktsrecht in Betracht kam, sondern grundsätzlich auch aus § 280 Abs. 1 BGB. Die insoweit in Frage stehenden vertraglichen Schutzpflichten entsprechen inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 Abs. 1 BGB, weshalb die hierzu entwickelten Grundsätze anwendbar waren. Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu den von einem Grundstück ausgehenden Gefahren, vor denen Dritte zu schützen sind, gehören auch Bäume, die infolge Durchmorschung oder Windbruch umzustürzen drohen.

Voraussetzung für eine Haftung aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist aber auf jeden Fall, dass die in Anspruch genommene Person tatsächlich auch Adressat eben dieser Verkehrssicherungspflicht ist. Die Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen lässt sich grundsätzlich unter Rückgriff auf den in den §§ 833, 836 - 838 BGB zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken bestimmen. Adressat ist hiernach nicht automatisch der Eigentümer einer Sache, sondern derjenige, der die Bestimmungsmacht über sie innehat. Auf die sachenrechtliche Lage kommt es nicht an, sondern auf die tatsächlich mögliche Einwirkung auf die Gefahrenquelle und ihre Zuordnung hinsichtlich Kosten und Nutzen. Der Verpflichtete muss für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich sein und in der Lage sein, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte jedoch nicht die Adressatin der in Frage stehenden Verkehrssicherungspflicht. Unstreitig teilt sich die hier streitgegenständliche Verkehrsfläche in zwei Teile auf. Dabei handelt es sich zum einen um den Teil, auf dem die Beklagte den Supermarkt betreibt und zu diesem Zweck ihren Kunden Parkplätze zur Verfügung stellt. Zum anderen handelt es sich um den Teil, auf dem die Pappeln befindlich sind, von dem ein Ast abgebrochen ist. Dass die Beklagte hinsichtlich des Grundstücksteils, auf dem sich die Pappeln befinden, die Bestimmungsmacht hat und tatsächlich die Möglichkeit der Einwirkung auf die von den Bäumen ausgehenden Gefahren besteht, hat die Klägerin noch nicht einmal behauptet.

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