Keine Schadensersatzansprüche aufgrund von Coronaimpfung
OLG Koblenz v. 10.7.2024 - 5 U 1375/23
Der Sachverhalt:
Der Klägerin war während der Corona-Pandemie der mRNA-Impfstoff Comirnaty am 31.8.2021 zum ersten Mal und am 30.9.2021 zum zweiten Mal verabreicht worden. Dieser hatte am 21.12.2020 eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung und am 10.10.2022 eine Standardzulassung erhalten. Die Klägerin behauptete, wenige Tage nach der ersten Impfung unter starken Kopfschmerzen und einem immer intensiveren Schwindel gelitten zu haben. Diese Symptome hätten sich nach der zweiten Impfung noch verstärkt. Sie leide daran bis heute, habe ein unsicheres Gangbild, sei fallgeneigt und müsse regelmäßig gestützt werden. Dies führe zu erheblichen Folgebeeinträchtigungen, insbesondere auch in Bezug auf ihre Belastbarkeit.
Die Klägerin verlangte immateriellen Schadensersatz i.H.v.100.000 €, die Feststellung der Ersatzpflicht des Herstellers für materielle Schäden und - in der Berufungsinstanz klageerweiternd - Auskunft. Die beklagte Herstellerin trat dem entgegen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt und zugleich die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Der Senat ist von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis des eingesetzten mRNA-Impfstoffes Comirnaty - ausgehend von den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26.6.2024 projiziert auf den Zeitpunkt der Anwendung des Impfstoffes - überzeugt. Unerheblich war, ob dies schon aus Rechtsgründen aufgrund der europäischen Zulassung bindend feststand. Vielmehr war der Senat auch aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen der Europäischen Arzneimittelagentur, von deren Ausschüssen und dem nationalen Paul-Ehrlich-Institut eigenständig von dem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis überzeugt.
Außerdem hat der Senat herausgestellt, dass es bezogen auf die Gesamtheit aller Personen, die potentiell geimpft werden konnten und sollten, keinen 100%igen Schutz gab; dies war auch nicht die "versprochene" und zugelassene Wirkung des Impfstoffs. Gleichzeitig hat der Senat dessen Risiken in Form von sich realisierenden Nebenwirkungen vor der Zulassung nicht übersehen, allerdings überwog der Nutzen die Risiken bei Weitem. Dem von der Verwirklichung eines Risikos Betroffenen wurde ein im Sinne des Gesetzes vertretbares Opfer zum Nutzen der Gesamtheit abverlangt. Aus der Verwirklichung eines Risikos im Einzelfall konnte insoweit nicht auf die Unwirksamkeit des Arzneimittels im Allgemeinen und damit ein den Nutzen überwiegendes Risiko geschlossen werden.
Der Senat hat auch keine unrichtige Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation zu dem mRNA-Impfstoff Comirnaty gesehen. Die gesetzlich relevanten Produktinformationen sind vielmehr nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse richtig gewesen und fortlaufend aktualisiert worden. Die Produktinformationen wären zudem frei zugänglich gewesen, wenn sich die Klägerin darum bemüht hätte.
Letztlich hat die Klägerin nicht nachweisen können, dass ihre behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Impfungen standen und auf diese zurückgingen. So war auch der Auskunftsanspruch nicht gegeben. Die Klägerin hat keine ausreichenden Indiztatsachen dargelegt, die die Annahme hätten begründen können, dass der Impfstoff ihre Beschwerden verursacht hatte.
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OLG Koblenz - PM vom 11.7.2024
Der Klägerin war während der Corona-Pandemie der mRNA-Impfstoff Comirnaty am 31.8.2021 zum ersten Mal und am 30.9.2021 zum zweiten Mal verabreicht worden. Dieser hatte am 21.12.2020 eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung und am 10.10.2022 eine Standardzulassung erhalten. Die Klägerin behauptete, wenige Tage nach der ersten Impfung unter starken Kopfschmerzen und einem immer intensiveren Schwindel gelitten zu haben. Diese Symptome hätten sich nach der zweiten Impfung noch verstärkt. Sie leide daran bis heute, habe ein unsicheres Gangbild, sei fallgeneigt und müsse regelmäßig gestützt werden. Dies führe zu erheblichen Folgebeeinträchtigungen, insbesondere auch in Bezug auf ihre Belastbarkeit.
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Letztlich hat die Klägerin nicht nachweisen können, dass ihre behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Impfungen standen und auf diese zurückgingen. So war auch der Auskunftsanspruch nicht gegeben. Die Klägerin hat keine ausreichenden Indiztatsachen dargelegt, die die Annahme hätten begründen können, dass der Impfstoff ihre Beschwerden verursacht hatte.
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