01.08.2023

Keine Überprüfung von künstlerischem Wettbewerb auf Staatskosten

Das LG München II hat mit rechtskräftigem Beschluss einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt, mit welcher die Preisvergabe eines Skulpturen- und Gestaltungswettbewerbs angegriffen und der Ersatz von Kosten zur Herstellung eines Werkes begehrt wurde.

LG München II v. 1.3.2023 - 14 O 4110/22
Das OLG bestätigte die ablehnende Entscheidung des LG: Die Entscheidung eines Preisgerichts darf im Hinblick auf ihre Verbindlichkeit bereits grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern allenfalls auf schwerwiegende Mängel, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflusst haben, überprüft werden; solche sind jedoch nicht vorgetragen worden.

Dass der Antragssteller den Wettbewerb ohne die Teilnahme des Siegers gewonnen hätte und sich damit seine Aufwendungen (insbesondere die Kosten der eigens für den Wettbewerb angefertigten Arbeit) angesichts des Preisgeldes rentiert hätten, ist nicht ausreichend schlüssig vorgetragen, da keine andere Arbeit als die des Gewinners von der Jury als preiswürdig angesehen wurde: der zweite Preis und dritte Preis wurden nicht vergeben. Dem Antragssteller verbleibt die Möglichkeit, auf eigene Kosten zu klagen.

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LG München II PM Nr. 7 vom 13.7.2023
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