15.07.2014

Keine Vaterschaftsanfechtung bei künstlicher Befruchtung mit Fremdsamenspende

Der Gesetzgeber hat in Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, die Anfechtung ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich nicht um eine künstliche Befruchtung handelt, sondern der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen wurde.

OLG Oldenburg 30.6.2014, 11 UF 179/13
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte behauptet, er sei zeugungsunfähig und das Kind seiner Ehefrau sei im Wege der Fremdbefruchtung gezeugt worden. Seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Das Familiengericht gab dem Antrag statt und stellte auf der Grundlage eines eingeholten Abstammungsgutachtens fest, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Auf die Beschwerde der Mutter des Kindes änderte das OLG den Beschluss des Familiengerichts. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Antragsteller ist gem. § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes, weil er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Allein der Umstand, dass aufgrund des Abstammungsgutachtens feststeht, dass er Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist, änderte daran nichts. Das Recht der Anfechtung der Vaterschaft ist vielmehr ausgeschlossen, weil das Kind mit Einwilligung des Antragstellers und der Mutter künstlich mittels einer Samenspende gezeugt worden war.

Der Gesetzgeber hat in Fällen, in denen sich Eheleute - wie hier - bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, die Anfechtung ausgeschlossen. Denn die Eltern übernehmen eine besondere Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind und dürften nicht im Nachhinein über die zuvor einvernehmlich getroffene Wahl der Fremdzeugung ihre elterliche Verantwortung wieder aufheben lassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich nicht um eine künstliche Befruchtung handelt, sondern der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen wurde.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der auch der biologische Vater des Kindes als Zeuge ausgesagt hatte, stellte sich heraus, dass der Antragsteller sehr wohl einer Fremdbefruchtung zugestimmt hatte. Nachdem eine künstliche Befruchtung fehlgeschlagen war, hatten der Mann und seine Ehefrau über eine Samenspende gesprochen. Der Mann war dann zunächst mit einer Fremdbefruchtung einverstanden. Ihm wurde erst später, als die Frau schwanger geworden war, bewusst was es für ihn bedeute, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme. Dieser späte Sinneswandel war rechtlich allerdings bedeutungslos.

Unerheblich war auch das gewählte Verfahren der Fremdsamenübertragung. Da eine Samenspende aus einer Samenbank für die Eltern nicht bezahlbar war, fand die Mutter über ein Samenspendeportal im Internet den jetzigen biologischen Vater. Der Austausch der Samen fand in einem Hotel statt. Eine Vergütung verlangte der Samenspender dafür nicht.

OLG Oldenburg PM v. 15.7.2014
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