Keine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Unterspritzung mit Hyaluronsäure
OLG Hamm v. 29.4.2024 - 4 UKl 2/24
Der Sachverhalt:
Das beklagte Unternehmen bietet Behandlungen von Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron an. Es bewarb verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern.
Die klagende Verbrauchzentrale sieht in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sog. "Fillern" auf Basis von Hyaluronsäure einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff i.S.d. Heilmittelwerberechts (§ 11 HWG). Sie verlangt daher die Unterlassung solcher Werbung. Die Beklagte ist der Ansicht, beim Unterspritzen werde weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren angewendet.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rd. 150.000 €. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg; das OLG sprach dem Kläger über den erstinstanzlich titulierten Betrag hinaus weiteren Verdienstausfallschaden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu.
Das erstinstanzlich für Klagen nach dem UKlaG zuständige OLG gab der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Es wird der Beklagten untersagt, für das Unterspritzen von Gesichtspartien mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sog. Vorher-Nachher-Bildern zu werben.
Das HWG verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe (§11 HWG). Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.
Das Unterspritzen ist als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren einzuordnen. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reicht der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen - verbunden mit einer Gestaltveränderung - aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, war die Revision zum BGH zuzulassen.
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OLG Hamm PM vom 8.10.2024
Das beklagte Unternehmen bietet Behandlungen von Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron an. Es bewarb verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern.
Die klagende Verbrauchzentrale sieht in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sog. "Fillern" auf Basis von Hyaluronsäure einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff i.S.d. Heilmittelwerberechts (§ 11 HWG). Sie verlangt daher die Unterlassung solcher Werbung. Die Beklagte ist der Ansicht, beim Unterspritzen werde weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren angewendet.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rd. 150.000 €. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg; das OLG sprach dem Kläger über den erstinstanzlich titulierten Betrag hinaus weiteren Verdienstausfallschaden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu.
Das erstinstanzlich für Klagen nach dem UKlaG zuständige OLG gab der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Es wird der Beklagten untersagt, für das Unterspritzen von Gesichtspartien mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sog. Vorher-Nachher-Bildern zu werben.
Das HWG verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe (§11 HWG). Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.
Das Unterspritzen ist als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren einzuordnen. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reicht der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen - verbunden mit einer Gestaltveränderung - aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, war die Revision zum BGH zuzulassen.
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