Kirchenapparat ist von der Zahlung von Gerichtsgebühren gesetzlich befreit
OLG Frankfurt a.M. v. 5.1.2024 - 26 Sch 4/23
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist ein hessischer evangelischer Regionalverband. Er wendet sich gegen eine Kostenrechnung des OLG, mit dem ihm eine Verfahrensgebühr über 140 € in Rechnung gestellt wurde. Vorausgegangen war eine mietrechtliche Streitigkeit.
Auf seinen Rechtsbehelf hin hat das OLG die Kostenrechnung aufgehoben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Antragsteller kann sich mit Erfolg auf eine Gebührenbefreiung berufen. Art. 22 S. 2 des Vertrags der evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen verweist auf das Hessische Justizkostengesetz aus dem Jahr 1958. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes a.F. nimmt der Antragsteller an der Gebührenbefreiung der Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag besteht, teil.
Dieser Befreiungstatbestand umfasst den gesamten Kirchenapparat, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt. Die Regelung aus dem Jahr 1958 ist zwar zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft. Art. 22 S. 2 des Vertrages enthält insoweit indes eine sog. statische Verweisung und nimmt damit weiterhin diese Vorschrift wirksam in Bezug.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 3 vom 22.1.2024
Der Antragsteller ist ein hessischer evangelischer Regionalverband. Er wendet sich gegen eine Kostenrechnung des OLG, mit dem ihm eine Verfahrensgebühr über 140 € in Rechnung gestellt wurde. Vorausgegangen war eine mietrechtliche Streitigkeit.
Auf seinen Rechtsbehelf hin hat das OLG die Kostenrechnung aufgehoben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Antragsteller kann sich mit Erfolg auf eine Gebührenbefreiung berufen. Art. 22 S. 2 des Vertrags der evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen verweist auf das Hessische Justizkostengesetz aus dem Jahr 1958. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes a.F. nimmt der Antragsteller an der Gebührenbefreiung der Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag besteht, teil.
Dieser Befreiungstatbestand umfasst den gesamten Kirchenapparat, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt. Die Regelung aus dem Jahr 1958 ist zwar zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft. Art. 22 S. 2 des Vertrages enthält insoweit indes eine sog. statische Verweisung und nimmt damit weiterhin diese Vorschrift wirksam in Bezug.
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