Klage auf Namensänderung erfolglos
VG Koblenz v. 5.4.2023 - 3 K 983/22.KO
Der Sachverhalt:
Die Kläger beantragten bei der beklagten Verbandsgemeinde eine Namensänderung, weil sie und ihre Tochter seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebten. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab.
Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und erhoben, nachdem dieser nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang beschieden worden war, Untätigkeitsklage bei dem VG. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Die Gründe:
Eine Änderung des Familiennamens ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, ist im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger ist die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der weiteren Eingliederung geboten.
Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein, kommt den geschilderten Vorkommnissen kein die Namensänderung rechtfertigendes Gewicht zu. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der von ihnen getragene Nachname eine seelische Belastung für sie und ihre Tochter darstellt. Ein bloß vernünftiger Grund oder mit der Namensführung verbundene einfache Unzuträglichkeiten sind insoweit nicht ausreichend.
Wirtschaftliche Gründe berechtigen vorliegend ebenfalls nicht zur Namensänderung. Sie betreffen nur die Nebentätigkeit des Klägers. Unabhängig davon handelt es sich um einen vereinzelt gebliebenen Vorfall, sodass sich schon mit Blick auf die hauptberufliche Stellung des Klägers keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie ergeben.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
Reform des Namensrechts
FamRB 2023, 173
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VG Koblenz PM Nr. 8 vom 25.4.2023
Die Kläger beantragten bei der beklagten Verbandsgemeinde eine Namensänderung, weil sie und ihre Tochter seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebten. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab.
Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und erhoben, nachdem dieser nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang beschieden worden war, Untätigkeitsklage bei dem VG. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Die Gründe:
Eine Änderung des Familiennamens ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, ist im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger ist die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der weiteren Eingliederung geboten.
Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, seit Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt zu sein, kommt den geschilderten Vorkommnissen kein die Namensänderung rechtfertigendes Gewicht zu. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der von ihnen getragene Nachname eine seelische Belastung für sie und ihre Tochter darstellt. Ein bloß vernünftiger Grund oder mit der Namensführung verbundene einfache Unzuträglichkeiten sind insoweit nicht ausreichend.
Wirtschaftliche Gründe berechtigen vorliegend ebenfalls nicht zur Namensänderung. Sie betreffen nur die Nebentätigkeit des Klägers. Unabhängig davon handelt es sich um einen vereinzelt gebliebenen Vorfall, sodass sich schon mit Blick auf die hauptberufliche Stellung des Klägers keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Familie ergeben.
Kurzbeitrag:
Reform des Namensrechts
FamRB 2023, 173
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