Klimawandel in der Pfalz: Kein Schadensersatz für abgestorbene Thuja-Hecke
LG Frankenthal v. 28.7.2020 - 7 O 501/18
Der Sachverhalt:
Das LG Frankenthal wies die Klage des Eigentümers ab. Die für die Anpflanzung einer neuen Hecke erforderlichen Kosten von mehr als 8.000 € muss dementsprechend nicht die Nachbarin übernehmen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht zwar sehr viel dafür, dass die Nachbarin die Hecke an der Grundstücksgrenze mehrfach absichtlich beschädigt hat, z.B. durch Abknicken von Ästen und Zweigen sowie durch das Angießen von Flüssigkeiten. Die Ursache für das Absterben ist aber nicht im Verhalten der Nachbarin zu sehen. Denn der beauftragte Baumsachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Thuja-Hecke nicht vergiftet wurde, sondern aufgrund der klimatischen Veränderungen in der Pfalz mit heißen Sommern und starken Winden vertrocknet sei. Hierbei betonte der Sachverständige, dass die Thuja aufgrund ihres hohen Wasserbedarfs für die Region der Vorderpfalz immer weniger geeignet sei und nur bei einer intensiven und lang anhaltenden Bewässerung gedeihen könne.
In Nachbarschaftsstreitigkeiten muss - bevor eine Klageerhebung zum Gericht möglich ist - nicht immer ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden: Die vom Land Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestellen und Schiedspersonen müssen nur bei bestimmten nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (Beseitigung von Überhang, etc.) vorrangig angerufen werden, nicht jedoch wenn - wie hier - Schadensersatz gefordert wird. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH.
LG Frankenthal PM vom 27.8.2020
Das LG Frankenthal wies die Klage des Eigentümers ab. Die für die Anpflanzung einer neuen Hecke erforderlichen Kosten von mehr als 8.000 € muss dementsprechend nicht die Nachbarin übernehmen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht zwar sehr viel dafür, dass die Nachbarin die Hecke an der Grundstücksgrenze mehrfach absichtlich beschädigt hat, z.B. durch Abknicken von Ästen und Zweigen sowie durch das Angießen von Flüssigkeiten. Die Ursache für das Absterben ist aber nicht im Verhalten der Nachbarin zu sehen. Denn der beauftragte Baumsachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Thuja-Hecke nicht vergiftet wurde, sondern aufgrund der klimatischen Veränderungen in der Pfalz mit heißen Sommern und starken Winden vertrocknet sei. Hierbei betonte der Sachverständige, dass die Thuja aufgrund ihres hohen Wasserbedarfs für die Region der Vorderpfalz immer weniger geeignet sei und nur bei einer intensiven und lang anhaltenden Bewässerung gedeihen könne.
In Nachbarschaftsstreitigkeiten muss - bevor eine Klageerhebung zum Gericht möglich ist - nicht immer ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden: Die vom Land Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestellen und Schiedspersonen müssen nur bei bestimmten nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (Beseitigung von Überhang, etc.) vorrangig angerufen werden, nicht jedoch wenn - wie hier - Schadensersatz gefordert wird. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH.