Kündigung wegen in der Dachrinne entsorgter Essensreste
AG Hannover v. 11.1.2024 - 510 C 5216/23
Der Sachverhalt:
Ein Beklagte war Mieter einer Dachgeschosswohnung. Er entsorgte über sein Fenster Essensreste - u.a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen - in eine Dachrinne, die daraufhin verstopfte. Zudem beschädigte der Säuregehalt der Essenreste die Dachrinne.
Die klagende Vermieterin mahnte zunächst ab. Sodann kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich. Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Klägerin kündigte daraufhin erneut.
Das AG gab der Räumungsklage statt.
Die Gründe:
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Essensreste nur von dem Beklagten stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war zudem nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt.
Insoweit hat der Beklagte durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich schuldhaft verletzt. Demnach war der Kündigungsausspruch auch von einem Kündigungsgrund getragen.
Dem Beklagten war über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüberhinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten einzuräumen. Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde zwischenzeitlich zurückgewiesen.
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AG Hannover PM vom 29.10.2024
Ein Beklagte war Mieter einer Dachgeschosswohnung. Er entsorgte über sein Fenster Essensreste - u.a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen - in eine Dachrinne, die daraufhin verstopfte. Zudem beschädigte der Säuregehalt der Essenreste die Dachrinne.
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Das AG gab der Räumungsklage statt.
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Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Essensreste nur von dem Beklagten stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war zudem nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt.
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Dem Beklagten war über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüberhinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten einzuräumen. Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde zwischenzeitlich zurückgewiesen.
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