28.05.2024

Kurioser Streit um Parkgebühren: Boykottaufruf an der Parkschranke greift unzulässig in Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein

Das gezielte Ansprechen von Parkplatzsuchenden in der Absicht, diese zum anderweitigen Parken zu bewegen, stellt eine gezielt gegen das Geschäftsmodell des Parkraumanbieters gerichtete verbotene Eigenmacht dar.

LG Frankenthal v. 18.1.2024 - 5 O 46/23
Der Sachverhalt:
Mit einem kuriosen Nachbarstreit zwischen einem Restaurantbetreiber und dem Anbieter von Parkraum in Speyer hatte sich Anfang des Jahres das LG Frankenthal zu befassen. Der Parkplatzbetreiber hatte die Parkgebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher des Restaurants abgeschafft. Daraufhin positionierte der Restaurantbesitzer gezielt eigene Mitarbeiter an der Parkschranke, um die Autofahrer von der Einfahrt in den Parkplatz abzuhalten und auf andere, kostenfreie Plätze in der Nähe zu verweisen.

Dieses Verhalten stellt eine unzulässige Verletzungshandlung dar, die darauf angelegt ist, den Betrieb des Parkraumbewirtschafters zu schädigen, entschied das LG und untersagte in einem Eilverfahren entsprechende Aktionen. Für den Fall, dass der Restaurantbetreiber dem Urteil zuwiderhandelt, hat das LG ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € sowie Ordnungshaft angedroht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG eingelegt worden.

Die Gründe:
Das Argument, über den Rabatt für Restaurantkunden gebe es eine Vereinbarung und die hohen Parkkosten hätten bereits Kunden abgeschreckt und vom Besuch abgehalten, überzeugt nicht. Das Vorgehen des Restaurantbetreibers ist unverhältnismäßig. Im Bereich der Einfahrt gezielt Parkplatzsuchende anzusprechen, um diese zum anderweitigen Parken zu bewegen, ist eine gezielt gegen das Geschäftsmodell des Parkraumanbieters gerichtete verbotene Eigenmacht.

Es sind nicht nur Restaurantbesucher, sondern sämtliche Parkplatzsuchende angesprochen und zum Boykott des Parkplatzes aufgerufen worden. Der Restaurantbesitzer muss seine Kunden auf andere Weise darüber informieren, dass die Parkgebühren nicht mehr übernommen werden und den Streit um den Parkrabatt, wenn nötig, gerichtlich austragen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Kein eigenmächtiges Überschwenken mit einem Baukran!
OLG Stuttgart vom 1.8.2022 - 4 U 74/22
Mathias Münch, MietRB 2023, 12

Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. Recherchieren Sie hier mit den führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Topaktuelle Werke: Zöller ZPO, Vorwerk Das Prozessformularbuch, Erman BGB uvm. Inklusive LAWLIFT Dokumentautomation Zivilprozessrecht und Beiträge zum Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!
 
Justiz Rheinland-Pfalz PM vom 30.4.2024
Zurück