Leicht fahrlässige Verletzung von mietvertraglichen Obhutspflichten begründet keinen übergegangenen Schadensersatzanspruch der Gebäudeversicherung gegen den Mieter
OLG Naumburg 29.9.2016, 4 U 76/15In der vom Beklagten angemieteten Dachgeschosswohnung wurde Mitte Februar 2012 ein durch Frosteinwirkung entstandener Wasserschaden festgestellt. Der Beklagte hatte seine Wohnung Ende Januar 2012 wegen eines beruflichen Auslandseinsatzes verlassen. Durch den im Februar 2012 herrschenden strengen Frost waren Leitungswasser- und Heizungsrohre gefroren und schließlich geplatzt, so dass Wasser austrat, welches die Dachgeschosswohnung und darunter liegende Wohnungen beschädigte.
Die Klägerin, der Gebäudeversicherer des Wohnobjekts, regulierte den entstanden Gesamtschaden i.H.v. 31.075,12 € (Nettozeitwert+Mietausfallkosten+Sachverständigenkosten) gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Vermieter des Beklagten. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige machte als unmittelbare Schadensursache eine Frosteinwirkung auf die im verkleideten Drempel der Dachgeschosswohnung verlaufenden Leitungen verantwortlich.
Die Klägerin verlangte daher von dem Beklagten, da die Schäden aufgrund nicht ordnungsgemäßer Heiztätigkeit während seiner Abwesenheit durch ihn entstanden seien und er den Schadenseintritt hätte verhindern müssen, die Erstattung sämtlicher aufgrund des Wasserschadens geleisteter Zahlungen zurück.
Die auf Erstattung gerichtete Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus § 86 Abs. 1 VVG aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten aus dem zugrundeliegenden Mietvertrag wegen der Verletzung von Mieterobhutspflichten.
Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte seine mietvertraglichen Obhutspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Der Beklagte hatte seine Mutter beauftragt, die Wohnung zweimal pro Woche aufzusuchen und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung zu kontrollieren. Die Heizkörper in der Wohnung waren in Betrieb, in der sog. Frostwächterfunktion (Sternchenstellung auf den Heizkörperthermostaten), und hielten die Temperatur im Wohnraum zwischen 6 bis 10 Grad Celsius. Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass trotz der Plustemperaturen im Wohnraum, ein Einfrieren im Drempel möglich ist.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Wohnung auf Stufe 2 zu beheizen, was laut Sachverständigengutachten notwendig gewesen wäre um die Einfrierung zu verhindern. Auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, der strengen Frosttemperaturen im Schadensvorfeld und dass es sich um eine exponierte Dachgeschosswohnung handelt, die temperaturanfällig ist. Zusätzlich hätte auch der Vermieter den Mieter auf die besondere Gefahr des Einfrierens der Leitungen im Bereich des Drempel und einer notwendigen Beheizung auf Stufe 2 hinweisen müssen, denn dem Beklagten war der bauliche Zustand nicht bekannt. Durch die Sanierung hätte eine Begleitheizung eingebaut werden können.
Ob es sich um eine schuldhafte Verletzung von Obhutspflichten durch den Beklagten handelt, kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Dem Beklagten ist aufgrund der vorliegenden Umstände allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Grobe Fahrlässigkeit bestünde nur dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte. Dies ist aber auf Seiten des Beklagten nicht der Fall.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist das Sachersatzinteresse des Mieters nach ständiger Rechtsprechung in der vom Eigentümer genommenen Gebäudeversicherung durch einen konkludenten Regressverzicht vor einer Inanspruchnahme durch die Klägerin geschützt.
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