Lügde-Untersuchungsausschuss: Mitarbeiterinnen des Jugendamts dürfen Aussage nicht gänzlich verweigern
OLG Düsseldorf v. 21.8.2020 - ErmRi Gs 49/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Zwei Mitarbeiterinnen eines Jugendamtes sollten im Lügde-Untersuchungsausschuss gehört werden. Am 25.5.2020 erklärten sie, sie würden keine Fragen beantworten, weil ihnen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zustehe. Der Ausschussvorsitzende beantragte darauf die Festsetzung von Zwangsmitteln.
Der Ermittlungsrichter des OLG gab dem Antrag statt und setzte ein Ordnungsgeld i.H.v. jeweils 150 € gegen die zwei Zeuginnen fest.
Die Gründe:
Nach dem Gesetz ist ein Zeuge nur zur Verweigerung der Auskunft auf solche Fragen berechtigt, deren Beantwortung ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr der Strafverfolgung zuziehen würde (§ 55 StPO). Auch wenn im konkreten Fall nur wenige Fragen denkbar sind, bei denen diese Verfolgungsgefahr nicht besteht, verbleibt immer noch die Möglichkeit einzelner zulässiger Fragen. Deshalb müssen die Zeuginnen bei jeder einzelnen Frage prüfen, ob die Beantwortung sie in Verfolgungsgefahr bringen würde, und dürfen nicht von vornherein jede Auskunft verweigern.
OLG Düsseldorf PM vom 21.8.2020
Zwei Mitarbeiterinnen eines Jugendamtes sollten im Lügde-Untersuchungsausschuss gehört werden. Am 25.5.2020 erklärten sie, sie würden keine Fragen beantworten, weil ihnen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zustehe. Der Ausschussvorsitzende beantragte darauf die Festsetzung von Zwangsmitteln.
Der Ermittlungsrichter des OLG gab dem Antrag statt und setzte ein Ordnungsgeld i.H.v. jeweils 150 € gegen die zwei Zeuginnen fest.
Die Gründe:
Nach dem Gesetz ist ein Zeuge nur zur Verweigerung der Auskunft auf solche Fragen berechtigt, deren Beantwortung ihm selbst oder einem nahen Angehörigen die Gefahr der Strafverfolgung zuziehen würde (§ 55 StPO). Auch wenn im konkreten Fall nur wenige Fragen denkbar sind, bei denen diese Verfolgungsgefahr nicht besteht, verbleibt immer noch die Möglichkeit einzelner zulässiger Fragen. Deshalb müssen die Zeuginnen bei jeder einzelnen Frage prüfen, ob die Beantwortung sie in Verfolgungsgefahr bringen würde, und dürfen nicht von vornherein jede Auskunft verweigern.