Mietspiegel trotz Mängeln verwendbar?
LG Berlin II v. 25.6.2024 - 67 S 80/24
Der Sachverhalt:
In einem Rechtsstreit über eine Mieterhöhung vor dem LG Berlin II um die Frage, ob der Mietspiegel trotz grundsätzlicher Mängel verwendbar sein kann und wie bestimmte Merkmalgruppe bei der Miethöhe zu bewerten sind.
Das LG hat - anders als zuvor das AG - den Mieter verurteilt, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihm gemietete Wohnung auf 410 € zuzustimmen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 558 ff. BGB Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung im tenorierten Umfang. Die Vergleichsmiete beläuft sich auf 420 €. Zur Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen Höhe der Vergleichsmiete konnte hier der vom AG bemühte Mietspiegel 2021 trotz seiner grundsätzlichen Mängel gemäß § 287 ZPO herangezogen werden, da beide Parteien übereinstimmend der Auffassung sind, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildet. Das erhöht seine Überzeugungskraft, so dass die Kammer hier davon ausgehen kann, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höhe der zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens maßgeblichen Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt.
Die Berufung rügt zu Recht die vom AG vorgenommene Bewertung der Merkmalgruppen 2 und 5. Die Merkmalgruppe 2 ist wegen der unstreitig vorhandenen Küchenausstattung positiv zu bewerten. Der Ausweis eines "Zuschlags für Küchenausstattung" im Mietvertrag ist insoweit unschädlich, da der "Zuschlag" im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB nicht gesondert zu entrichten, sondern Teil der Nettokaltmiete ist. Die Merkmalgruppe 5 ist neutral zu bewerten. Dem Negativmerkmal "besondere "Lärmbelastung" steht das Positivmerkmal "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)" gegenüber. Dass die Überlassung entgeltlich erfolgt, ist unschädlich (vgl. LG Berlin v. 16.10.2018 - 67 S 150/18).
Davon ausgehend ergibt sich unter Zugrundelegung des Mietspiegelfeldes E 7 und eines 60%igen Spannenaufschlags eine Vergleichsmiete von 420 €. Die Kläger verlangt aber nur Zustimmung auf die sich aus dem Urteilstenor ergebende Höhe.
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In einem Rechtsstreit über eine Mieterhöhung vor dem LG Berlin II um die Frage, ob der Mietspiegel trotz grundsätzlicher Mängel verwendbar sein kann und wie bestimmte Merkmalgruppe bei der Miethöhe zu bewerten sind.
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Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 558 ff. BGB Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung im tenorierten Umfang. Die Vergleichsmiete beläuft sich auf 420 €. Zur Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen Höhe der Vergleichsmiete konnte hier der vom AG bemühte Mietspiegel 2021 trotz seiner grundsätzlichen Mängel gemäß § 287 ZPO herangezogen werden, da beide Parteien übereinstimmend der Auffassung sind, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildet. Das erhöht seine Überzeugungskraft, so dass die Kammer hier davon ausgehen kann, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höhe der zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens maßgeblichen Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt.
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