Mietwohnung: Wer wird Partei eines konkludent geschlossenen Energieversorgungsvertrags?
AG Steinfurt v. 17.6.2020 - 21 C 915/18
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Zahlungsverpflichtungen aus der Erbringung von Energieversorgungsleistungen für eine Mietwohnung. Die Beklagte war von Dezember 2014 bis August 2015 offiziell an der Adresse der Wohnung gemeldet. Als Grundversorger erhielt die RWE Vertrieb AG einen Hinweis, dass die Beklagte Bewohnerin des Objekts und Nutzerin der betreffenden Versorgungsanschlüsse sei, woraufhin sie im Juli 2014 ein Begrüßungsschreiben mit Informationen zu den Vertragsdetails an die Beklagte versandte. Seit dem 1.8.2014 wurden an der Verbrauchsstelle die streitgegenständlichen Liefermengen Strom und Gas aus dem Leitungsnetz entnommen. Die RWE Vertrieb AG rechnete diese nach den jeweils geltenden Tarifen ab. Die Rechnungen sandte sie an die ihr bekannte Adresse der Beklagten, die jedoch nicht beglichen wurden.
Die Beklagte behauptet, weder Mieterin noch Eigentümerin der Wohnung gewesen zu sein. Mieter sei vielmehr ihr Ex-Lebensgefährte gewesen, während sie selbst keine Sachherrschaft über die Verbrauchsanschlüsse innegehabt habe.
Das AG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin ist ein Versorgungsvertrag geschlossen worden, §§ 145 ff. BGB. In der Bereitstellung von Strom und Gas durch das Versorgungsunternehmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer Realofferte. Durch Entnahme von Strom oder Gas aus dem Leitungsnetz erklärt der Entnehmende schlüssig seine Annahme des Angebots, so dass es konkludent zu einem Vertragsschluss kommt (vgl. § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV; vgl. BGH v. 2.7.2014 - VIII ZR 316/13). Dies ist vorliegend der Fall. Denn bzgl. ihrer Behauptung, sie sei keine Mieterin der Wohnung gewesen, ist die Beklagte beweisfällig geblieben.
Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für den konkludenten Vertragsabschluss grundsätzlich bei der Klägerin. Allerdings obliegt es vorliegend der Beklagten, diejenigen Umstände vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse der Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum des Vertragsschlusses nicht von ihr ausgeübt worden ist, obwohl sie die Wohnung unstreitig mit bewohnt hat.
Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte im Zeitpunkt der Aufnahme der Versorgungsleistungen richtet. Nicht ausschlaggebend ist deswegen, dass die RWE Vertrieb AG in einem späteren Begrüßungsschreiben vom Juli 2014 ihren subjektiven Willen zum Ausdruck brachte, ihr Versorgungsangebot an die Beklagte zu richten. Vielmehr gilt, dass Empfänger der in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dies ist nicht zwangsläufig stets der Eigentümer, sondern kann auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks. Keine Voraussetzung ist demggü., dass dem Energieversorgungsunternehmens die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist oder das Versorgungsunternehmen auch nur weiß, dass sich das zu versorgende Grundstück im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten (BGH v. 25.2.2016 - IX ZR 146/15).
In dem hier vorliegenden Fall einer Mietwohnung entspricht es auch im Falle eines Mehrparteienhauses der Verkehrsauffassung, dass sich das Versorgungsangebot bei getrennter Zählererfassung an den oder die jeweiligen Mieter richtet (a.A. LG Saarbrücken v. 20.5.2016 - 10 S 13/16).
Tritt der Inanspruchgenommene dem mit der Behauptung entgegen, dass er nicht Mieter der Wohnung gewesen sei, trifft ihn daher dafür neben der Darlegungs- auch die Beweislast (a.A. AG Darmstadt v. 21.3.2011 - 313 C 243/2009). Dies erscheint nicht zuletzt auch deswegen interessensgerecht, weil die entsprechenden Informationen darüber, wer Mieter der Wohnung gewesen ist, seinem Erkenntnisbereich unterliegen, während es nicht Obliegenheit des Versorgungsunternehmens sein kann, die tatsächlichen Besitzverhältnisse in jedem Einzelfall eines konkludenten Vertragsschlusses durch Energieentnahme aufzuklären. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung mit Energie (SromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustandes einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt.
Insoweit ist dem AG Darmstadt lediglich darin zuzustimmen, dass im Falle eines erwiesenen schlichten Mitbewohnens einer Wohnung kein konkludenter Vertragsschluss im Sinne der §§ 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV angenommen werden kann, weil es dem Betreffenden in diesem Falle erwiesener Maßen an der hierfür erforderlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss fehlt. Wird ein Lebensgefährte in die Wohnung mit aufgenommen, folgt dies bereits aus dem vorrangigen Leistungsverhältnis des Versorgungsunternehmens zu dem bisherigen Mieter, der auch der alleinige Mieter der Wohnung bleibt. Ziehen demggü. - wie vorliegend von der Beklagten behauptet - die Lebensgefährten gemeinsam in eine Mietwohnung ein, wobei nur einer der beiden den Mietvertrag abschließt, bringen diese aus dem objektiven Empfängerhorizont nach außen hin zum Ausdruck, dass nur die Mietvertragspartei ein eigenes Recht zum Besitz an der Wohnung haben und nur von ihr die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse ausgeübt werden soll, während der Partner weder aus dem Miet- noch aus dem Versorgungsvertrag unmittelbar berechtigt oder verpflichtet sein soll. Etwaige Vereinbarungen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft über die Tragung der Miet- und Mietnebenkosten der Wohnung verlieren demzufolge mit dem Auszug des Partners, der nicht Mieter ist, im Innenverhältnis die Geschäftsgrundlage. Währenddessen bleibt ein Mitmieter nach herrschender Meinung trotz Auszuges sowohl aus dem Mietvertrag als auch aus dem Versorgungsvertrag grundsätzlich weiterhin verpflichtet, soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen sämtlichen Vertragsparteien erfolgt.
Dass die Beklagte in dem Objekt wohnte, ist unstreitig. Nach ihren eigenen Angaben war dies ab Anfang 2014 bis wenigstens Ende 2014 der Fall. Sie war dort auch vom 4.12.2014 bis zum 21.8.2015 gemeldet. Soweit sie also geltend macht, dass nicht sie, sondern ausschließlich ihr Lebensgefährte Mieter der Wohnung gewesen sei, hatte sie dies zu beweisen. Anderenfalls muss sie sich als Mitschuldner der Forderung aus den Energieversorgungsverträgen behandeln lassen. Als solcher kann sie gemäß § 421 S. 1 in Anspruch genommen werden.
Aber selbst wenn man umgekehrt davon ausginge, dass die Beweislast für die Mietereigenschaft bei der Klägerin als Versorgungsunternehmen liege, so ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Denn in diesem Falle, hätte es der Beklagten zumindest im Rahmen sekundärer Beweislast oblegen, substantiiert dazu vorzutragen, woraus sich ergeben soll, dass sie nicht Mieterin der Wohnung gewesen ist. Insbesondere hätte sie näher zu Zeitpunkt, Parteien und weiteren Umstände des Mietvertragabschlusses vortragen müssen, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, erforderlichenfalls Beweis für die Mietereigenschaft der Beklagten antreten zu können. Das schlichte Bestreiten der Mietereigenschaft genügt dem nicht.
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Die Parteien streiten über Zahlungsverpflichtungen aus der Erbringung von Energieversorgungsleistungen für eine Mietwohnung. Die Beklagte war von Dezember 2014 bis August 2015 offiziell an der Adresse der Wohnung gemeldet. Als Grundversorger erhielt die RWE Vertrieb AG einen Hinweis, dass die Beklagte Bewohnerin des Objekts und Nutzerin der betreffenden Versorgungsanschlüsse sei, woraufhin sie im Juli 2014 ein Begrüßungsschreiben mit Informationen zu den Vertragsdetails an die Beklagte versandte. Seit dem 1.8.2014 wurden an der Verbrauchsstelle die streitgegenständlichen Liefermengen Strom und Gas aus dem Leitungsnetz entnommen. Die RWE Vertrieb AG rechnete diese nach den jeweils geltenden Tarifen ab. Die Rechnungen sandte sie an die ihr bekannte Adresse der Beklagten, die jedoch nicht beglichen wurden.
Die Beklagte behauptet, weder Mieterin noch Eigentümerin der Wohnung gewesen zu sein. Mieter sei vielmehr ihr Ex-Lebensgefährte gewesen, während sie selbst keine Sachherrschaft über die Verbrauchsanschlüsse innegehabt habe.
Das AG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin ist ein Versorgungsvertrag geschlossen worden, §§ 145 ff. BGB. In der Bereitstellung von Strom und Gas durch das Versorgungsunternehmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer Realofferte. Durch Entnahme von Strom oder Gas aus dem Leitungsnetz erklärt der Entnehmende schlüssig seine Annahme des Angebots, so dass es konkludent zu einem Vertragsschluss kommt (vgl. § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV; vgl. BGH v. 2.7.2014 - VIII ZR 316/13). Dies ist vorliegend der Fall. Denn bzgl. ihrer Behauptung, sie sei keine Mieterin der Wohnung gewesen, ist die Beklagte beweisfällig geblieben.
Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für den konkludenten Vertragsabschluss grundsätzlich bei der Klägerin. Allerdings obliegt es vorliegend der Beklagten, diejenigen Umstände vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse der Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum des Vertragsschlusses nicht von ihr ausgeübt worden ist, obwohl sie die Wohnung unstreitig mit bewohnt hat.
Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsangebots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte im Zeitpunkt der Aufnahme der Versorgungsleistungen richtet. Nicht ausschlaggebend ist deswegen, dass die RWE Vertrieb AG in einem späteren Begrüßungsschreiben vom Juli 2014 ihren subjektiven Willen zum Ausdruck brachte, ihr Versorgungsangebot an die Beklagte zu richten. Vielmehr gilt, dass Empfänger der in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags typischerweise derjenige ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dies ist nicht zwangsläufig stets der Eigentümer, sondern kann auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks. Keine Voraussetzung ist demggü., dass dem Energieversorgungsunternehmens die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist oder das Versorgungsunternehmen auch nur weiß, dass sich das zu versorgende Grundstück im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten (BGH v. 25.2.2016 - IX ZR 146/15).
In dem hier vorliegenden Fall einer Mietwohnung entspricht es auch im Falle eines Mehrparteienhauses der Verkehrsauffassung, dass sich das Versorgungsangebot bei getrennter Zählererfassung an den oder die jeweiligen Mieter richtet (a.A. LG Saarbrücken v. 20.5.2016 - 10 S 13/16).
Tritt der Inanspruchgenommene dem mit der Behauptung entgegen, dass er nicht Mieter der Wohnung gewesen sei, trifft ihn daher dafür neben der Darlegungs- auch die Beweislast (a.A. AG Darmstadt v. 21.3.2011 - 313 C 243/2009). Dies erscheint nicht zuletzt auch deswegen interessensgerecht, weil die entsprechenden Informationen darüber, wer Mieter der Wohnung gewesen ist, seinem Erkenntnisbereich unterliegen, während es nicht Obliegenheit des Versorgungsunternehmens sein kann, die tatsächlichen Besitzverhältnisse in jedem Einzelfall eines konkludenten Vertragsschlusses durch Energieentnahme aufzuklären. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung mit Energie (SromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustandes einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt.
Insoweit ist dem AG Darmstadt lediglich darin zuzustimmen, dass im Falle eines erwiesenen schlichten Mitbewohnens einer Wohnung kein konkludenter Vertragsschluss im Sinne der §§ 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV angenommen werden kann, weil es dem Betreffenden in diesem Falle erwiesener Maßen an der hierfür erforderlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss fehlt. Wird ein Lebensgefährte in die Wohnung mit aufgenommen, folgt dies bereits aus dem vorrangigen Leistungsverhältnis des Versorgungsunternehmens zu dem bisherigen Mieter, der auch der alleinige Mieter der Wohnung bleibt. Ziehen demggü. - wie vorliegend von der Beklagten behauptet - die Lebensgefährten gemeinsam in eine Mietwohnung ein, wobei nur einer der beiden den Mietvertrag abschließt, bringen diese aus dem objektiven Empfängerhorizont nach außen hin zum Ausdruck, dass nur die Mietvertragspartei ein eigenes Recht zum Besitz an der Wohnung haben und nur von ihr die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse ausgeübt werden soll, während der Partner weder aus dem Miet- noch aus dem Versorgungsvertrag unmittelbar berechtigt oder verpflichtet sein soll. Etwaige Vereinbarungen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft über die Tragung der Miet- und Mietnebenkosten der Wohnung verlieren demzufolge mit dem Auszug des Partners, der nicht Mieter ist, im Innenverhältnis die Geschäftsgrundlage. Währenddessen bleibt ein Mitmieter nach herrschender Meinung trotz Auszuges sowohl aus dem Mietvertrag als auch aus dem Versorgungsvertrag grundsätzlich weiterhin verpflichtet, soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen sämtlichen Vertragsparteien erfolgt.
Dass die Beklagte in dem Objekt wohnte, ist unstreitig. Nach ihren eigenen Angaben war dies ab Anfang 2014 bis wenigstens Ende 2014 der Fall. Sie war dort auch vom 4.12.2014 bis zum 21.8.2015 gemeldet. Soweit sie also geltend macht, dass nicht sie, sondern ausschließlich ihr Lebensgefährte Mieter der Wohnung gewesen sei, hatte sie dies zu beweisen. Anderenfalls muss sie sich als Mitschuldner der Forderung aus den Energieversorgungsverträgen behandeln lassen. Als solcher kann sie gemäß § 421 S. 1 in Anspruch genommen werden.
Aber selbst wenn man umgekehrt davon ausginge, dass die Beweislast für die Mietereigenschaft bei der Klägerin als Versorgungsunternehmen liege, so ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Denn in diesem Falle, hätte es der Beklagten zumindest im Rahmen sekundärer Beweislast oblegen, substantiiert dazu vorzutragen, woraus sich ergeben soll, dass sie nicht Mieterin der Wohnung gewesen ist. Insbesondere hätte sie näher zu Zeitpunkt, Parteien und weiteren Umstände des Mietvertragabschlusses vortragen müssen, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, erforderlichenfalls Beweis für die Mietereigenschaft der Beklagten antreten zu können. Das schlichte Bestreiten der Mietereigenschaft genügt dem nicht.