09.08.2021

Nutzungsberechtigter eines Tiefgaragenstellplatzes nach WEG-Recht nicht zur Erstattung der Instandhaltungsrücklage verpflichtet

Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), die von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.

BGH v. 18.6.2021 - V ZR 146/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und Sondereigentümerin von 18 Tiefgaragenstellplätzen. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ebenfalls eine Wohnungseigentumsanlage. Dort gehört der Beklagten ein 1/18 Anteil an der Sondereigentumseinheit "Keller Nr. 19". Zugunsten dieser Sondereigentumseinheit besteht eine Grunddienstbarkeit an den Tiefgaragenstellplätzen der Klägerin. Die Klägerin zahlte nach ihrer Darstellung in den Jahren 2014 bis 2016 Beiträge für die Instandhaltungsrücklage ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft von knapp 6.000 €.

Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten entsprechend deren 1/18 Anteil an der Einheit Nr. 19 Zahlung von 330 €. AG und LG wiesen die Klage ab.

Der BGH hat auch die Revision zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht anteilige Erstattung der auf die Instandhaltungsrücklage geleisteten Zahlungen verlangen, weil es an einer Anspruchsgrundlage fehlt.

Zwar hat gemäß § 1020 Satz 2 BGB der Grunddienstbarkeitsberechtigte, der zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage hält, diese im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers dies erfordert. Eine solche Pflicht trifft hier im Ausgangspunkt auch die Beklagte. Die Tiefgaragenstellplätze stellen eine Anlage i.S.d. Vorschrift dar.

Die Bildung von Rücklagen für zukünftige Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen gehört aber nicht zu der Pflicht des Dienstbarkeitsberechtigten, die Anlage im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
BGH online
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