20.07.2017

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für die Kabelnetznutzung ein Einspeiseentgelt zahlen

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind dazu verpflichtet der Kabelnetzbetreiberin, für die Nutzung des Kabelnetzes ein Einspeiseentgelt zu zahlen. Der 2008 geschlossene an sich wirksame Einspeisevertrag ist nicht wirksam gekündigt worden.

OLG Düsseldorf 12.7.2017, VI-U (Kart) 16/13
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten darüber, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dazu verpflichtet sind, für die Nutzung des Kabelnetzes ein sog. Einspeiseentgelt zu zahlen. Bis 2012 hatten die beklagten Rundfunkanstalten der Klägerin, der Betreiberin des Kabelnetzes, aufgrund eines im Jahre 2008 geschlossenen Einspeisevertrags jährlich über 20 Millionen € für die Nutzung gezahlt. 2011 entschlossen sich die beklagten Rundfunkanstalten gemeinsam dazu, den bestehenden Einspeisevertrag zu kündigen.

Die Klage der Kabelnetzbetreiberin hatte vor dem LG Köln keinen Erfolg. Nach teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung des Berufungsurteils durch den BGH, gab das OLG  der Klage statt.

Die Gründe:
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind dazu verpflichtet der Klägerin, für die Nutzung des Kabelnetzes für das streitgegenständliche Jahr 2013 und das erste Quartal 2016 insgesamt ein Einspeiseentgelt i.H.v. ca. 3,5 Millionen € zu zahlen.

Der zwischen den Parteien 2008 geschlossene Einspeisevertrag ist nicht wirksam gekündigt worden. Die Kündigungserklärungen der Rundfunkanstalten sind kartellrechtswidrig, da sie gegen § 1 GWB verstoßen. Die Kündigungen sind nicht in Folge individueller, wirtschaftlicher Erwägungen erfolgt, sondern durch unzulässige Absprache zwischen den einzelnen Rundfunkanstalten. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Informationsaustausch zwischen den Rundfunkanstalten Ursache für die erklärten Kündigungen gewesen ist.

Gegenteilige Hinweise, darauf, dass die Kündigungen auf Grundlage eines selbstständig gefassten Entschlusses der jeweiligen Rundfunkanstalt beruht haben, sind nicht ersichtlich. Unterlagen, die solche Hinweise erbringen könnten, sind durch die Beklagten entgegen des Verlangens des BGH in seinem Revisionsurteil (12.4.2016, KZR 31/14) nicht vorgelegt worden.

Der Einspeisevertrag ist zudem per se wirksam. Er verstößt nicht gegen das Missbrauchsverbot des § 19 GWB sowie gegen die in § 52d Rundfunkstaatsvertrag geregelten Entgeltvorgaben. Zudem besteht keine wirtschaftliche, wettbewerbsrechtlich relevante Übermacht der Klägerin.

Justiz NRW online PM vom 19.7.2017
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