OLG Stuttgart: Dashcam-Aufnahmen als zulässiges Beweismittel im Zivilprozess
OLG Stuttgart 17.7.2017, 10 U 41/17Zwischen dem Kläger und der Beklagten kam es im Jahr 2016 in einer Ortsdurchfahrt zu einem Verkehrsunfall. Als der Kläger unter Nutzung der Gegenfahrbahn an einigen am rechten Fahrbandrand parkenden Fahrzeugen vorbeifuhr, kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, welches von der Beklagten gesteuert wurde.
Der Kläger nahm die Beklagte, den Kfz-Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte außergerichtlich ca. die Hälfte des eingeklagten Betrages, so dass im Prozess vor dem LG nur noch die Restforderung geltend gemacht wurde.
Zwischen den Parteien blieb streitig, wie schnell die Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt fuhren, ab wann beide das jeweils entgegenkommende Fahrzeug hätten erkennen können und ob es Ausweichmöglichkeiten gab. Der vom Gericht eingesetzte Sachverständige konnte insbesondere die Einfahr- und Kollisionsgeschwindigkeiten mithilfe von Aufzeichnungen einer auf dem Armaturenbrett des Klägers angebrachten Videokamera aufklären.
Das LG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, anlasslose Dashcam-Aufnahmen verstießen gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht anderer Verkehrsteilnehmer und die Ergebnisse des Sachverständigen seien daher nicht verwertbar. Mit der außergerichtlichen Schadensersatzzahlung seien etwaige Ansprüche des Klägers erfüllt.
Im Berufungsverfahren verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter.
Ansatz des OLG Stuttgart:
Das OLG Stuttgart sprach sich im Verhandlungstermin für eine Verwertung der Dashcam-Aufnahmen aus. Es sieht den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer durch die Bilder einer Dashcam als "relativ gering" an. Diese filme grundsätzlich nur die Straße. Alle dabei aufgenommenen Personen befänden sich im öffentlichen Raum, so dass durch eine Aufnahme wenn überhaupt ein Eingriff in die Sozialsphäre, nicht aber in die Privat- oder Intimsphäre gegeben sei. Die Interessen eines Unfall-Geschädigten bei der Geltendmachung etwaiger Schadensersatz-ansprüche seien daher höher zu bewerten.
Da der Prozess mit einem Vergleich endete, kommt es vorerst nicht zu einer Entscheidung des BGH in dieser Frage.
Linkhinweise:
Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart (Ankündigung des Verhandlungstermins im oben genannten Verfahren) finden Sie hier.
Einen Bericht über den Prozess in der Süddeutschen Zeitung können Sie hier abrufen.