Optiker und Hörgeräteakustiker: Zur Frage der Irreführung durch Verwendung des Begriffs Zentrum in der Geschäftsbezeichnung
OLG Celle v. 19.12.2023 - 13 U 26/23
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die aus ihrer Sicht irreführende Geschäftsbezeichnung der Antragsgegnerin. Diese betreibt ein Geschäft mit den beiden Gebieten Augenoptik und Hörgeräteakustik. Die Antragsgegnerin wirbt - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - mit der Leuchtreklame-Aufschrift "Hörgeräte I Brillen * Zentrum * Hörgeräte I Brillen" und im Internet mit der Bezeichnung "W. Zentrum fürs Hören und Sehen".
Das LG gab dem Antrag statt. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wies das OLG den Antrag (insoweit) zurück.
Die Gründe:
Die Verwendung der Bezeichnung "Zentrum" in den von dem Verfügungsbeklagten gebrauchten Wortfolgen stellt keine Irreführung der angesprochenen Verbraucher i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG dar.
Zwar wird der Begriff "Zentrum" nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2012 im Grundsatz noch als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt. Bei der Bewertung ist jedoch auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die werbliche Darstellung vermittelt. Der Kontext kann den Begriff des Zentrums relativieren.
Im Streitfall erhält die Verwendung des Begriffs "Zentrum" in den maßgeblichen konkreten Verletzungsformen ihr spezielles Gepräge durch den hergestellten Bezug zu den beiden Leistungsbereichen eines Augenoptikers und eines Hörakustikers ("Zentrum fürs Hören und Sehen", "Hörgeräte I Brillen * Zentrum *"). Die Bezeichnung "Zentrum" steht u.a. auch für eine Zusammenfassung einzelner Teileinheiten. Deshalb ist es aus Sicht der angesprochenen Verbraucher naheliegend, dass die Verwendung des Wortes "Zentrum" in dem konkreten Kontext darauf abstellt, dass in dem Geschäft des Beklagten Leistungen der beiden selbständigen Bereiche "Brillen" und "Hörgeräte" angeboten werden.
Für dieses Verständnis spricht auch, dass die angesprochenen Verbraucher von vornherein nicht erwarten, dass die Geschäfte von Optikern und Hörakustikern - zumal in einer kleineren Stadt wie hier - besondere Größenunterschiede aufweisen. Hierin unterscheiden sich Optiker und Hörakustiker deutlich von anderen Geschäftsbereichen, bei denen - wie etwa bei Buchhändlern oder Bekleidungsgeschäften - Geschäfte ganz unterschiedlicher Größen - bis hin zu Kaufhäusern - existieren. Im Ergebnis ist es daher aus Sicht der angesprochenen Verbraucher fernliegend, dass hier mit der Verwendung des Wortes "Zentrum" irgendeine Spitzenstellung beansprucht werden soll. Vielmehr drängt sich das Verständnis auf, dass das Wort verwendet wird, weil es sich um die Zusammenfassung eines Augenoptiker- und eines Hörakustikergeschäfts handelt.
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Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die aus ihrer Sicht irreführende Geschäftsbezeichnung der Antragsgegnerin. Diese betreibt ein Geschäft mit den beiden Gebieten Augenoptik und Hörgeräteakustik. Die Antragsgegnerin wirbt - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - mit der Leuchtreklame-Aufschrift "Hörgeräte I Brillen * Zentrum * Hörgeräte I Brillen" und im Internet mit der Bezeichnung "W. Zentrum fürs Hören und Sehen".
Das LG gab dem Antrag statt. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wies das OLG den Antrag (insoweit) zurück.
Die Gründe:
Die Verwendung der Bezeichnung "Zentrum" in den von dem Verfügungsbeklagten gebrauchten Wortfolgen stellt keine Irreführung der angesprochenen Verbraucher i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG dar.
Zwar wird der Begriff "Zentrum" nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2012 im Grundsatz noch als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt. Bei der Bewertung ist jedoch auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die werbliche Darstellung vermittelt. Der Kontext kann den Begriff des Zentrums relativieren.
Im Streitfall erhält die Verwendung des Begriffs "Zentrum" in den maßgeblichen konkreten Verletzungsformen ihr spezielles Gepräge durch den hergestellten Bezug zu den beiden Leistungsbereichen eines Augenoptikers und eines Hörakustikers ("Zentrum fürs Hören und Sehen", "Hörgeräte I Brillen * Zentrum *"). Die Bezeichnung "Zentrum" steht u.a. auch für eine Zusammenfassung einzelner Teileinheiten. Deshalb ist es aus Sicht der angesprochenen Verbraucher naheliegend, dass die Verwendung des Wortes "Zentrum" in dem konkreten Kontext darauf abstellt, dass in dem Geschäft des Beklagten Leistungen der beiden selbständigen Bereiche "Brillen" und "Hörgeräte" angeboten werden.
Für dieses Verständnis spricht auch, dass die angesprochenen Verbraucher von vornherein nicht erwarten, dass die Geschäfte von Optikern und Hörakustikern - zumal in einer kleineren Stadt wie hier - besondere Größenunterschiede aufweisen. Hierin unterscheiden sich Optiker und Hörakustiker deutlich von anderen Geschäftsbereichen, bei denen - wie etwa bei Buchhändlern oder Bekleidungsgeschäften - Geschäfte ganz unterschiedlicher Größen - bis hin zu Kaufhäusern - existieren. Im Ergebnis ist es daher aus Sicht der angesprochenen Verbraucher fernliegend, dass hier mit der Verwendung des Wortes "Zentrum" irgendeine Spitzenstellung beansprucht werden soll. Vielmehr drängt sich das Verständnis auf, dass das Wort verwendet wird, weil es sich um die Zusammenfassung eines Augenoptiker- und eines Hörakustikergeschäfts handelt.
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