Patient muss seine Einwilligung zur Operation nur durch den Chefarzt hinreichend deutlich machen
OLG Hamm 2.9.2014, 26 U 30/13Der seinerzeit 64 Jahre alte Kläger litt im Juli 2007 seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Infolgedessen ließ er sich in dem erstbeklagten Krankenhaus operieren, wobei er mit dem zweitbeklagten Arzt eine Chefarztbehandlung vereinbart hatte und vom drittbeklagten Arzt als Vertreter des Chefarztes komplikationslos operiert wurde.
Eine nach der Operation aufgetretene Nachblutung konnte mit Tamponaden gestoppt werden. Mit der Begründung, die Operation sei nicht indiziert gewesen, ohne ausreichende Aufklärung, insbesondere ohne seine Zustimmung vom Drittbeklagten, und zudem fehlerhaft durchgeführt worden, verlangte der Kläger von den Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 75.000 €. Wegen der erlittenen Angst vor dem Verbluten sei er traumatisiert und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung.
Das LG wies die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erläuterung ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger war weder fehlerhaft behandelt noch unzureichend aufgeklärt worden.
Der chirurgische Eingriff war medizinisch indiziert gewesen, nachdem eine vorherige konservative Therapie keinen Erfolg hatte. Das bestätigte auch ein zuvor erhobener CT-Befund. Während und nach der Operation war der Kläger nicht fehlerhaft behandelt worden. Auf die Nachblutung hatten die Ärzte fachgerecht reagiert. Lebensgefahr hatte nie bestanden.
Was die angebliche Aufklärungsversäumnis betraf, so kann ein Patient zwar einer Operation mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt wird. Das hatte der Kläger im vorliegenden Fall allerdings in Bezug auf den zweitbeklagten Chefarzt nicht getan. Denn eine derartige Erklärung enthielt der vom Kläger abgeschlossene Wahlleistungsvertrag nicht. Auch den vom Kläger vor der Operation abgegebenen Einverständniserklärungen konnte nicht entnommen werden, dass der Kläger nur vom Zweitbeklagten operiert werden wollte.
Der Vertrag benannte ausdrücklich den Drittbeklagten als ärztlichen Vertreter des Chefarztes. Das konnte man infolgedessen so verstehen, dass der Kläger auch mit einer vom Vertreter ausgeführte Operation einverstanden gewesen war. Abgesehen von der Frage der Arztwahl war der Kläger am Tag vor der Operation auf jeden Fall rechtzeitig und auch zutreffend über das Risiko einer Nachblutung aufgeklärt worden.
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