25.07.2023

Persönliche Haftung des Polizeihundeführers für Bisse seines Diensthundes

Das LG Lübeck hat einen Polizeibeamten des Landes Schleswig-Holstein zum Ersatz der Schäden seines Dienstherrn verurteilt. Das Land musste Schadensersatz an ein Kind leisten, das von dem Diensthund des Beamten gebissen und verletzt worden war.

LG Lübeck v. 23.6.2023 - 15 O 81/22
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Schleswig-Holstein. Ihm ist die Aufgabe eines Diensthundeführers zugewiesen. Der Der Beklagte ließ den Hund frei an einem Strand laufen, wo dieser dann ein fünfjähriges Kind anfiel und mit Bissen an Kopf und Beinen verletzte.

Das Land Schleswig-Holstein leistete Schadensersatzansprüche, die es sodann von dem Beklagten erstattet verlangte. Die Klage vor dem LG war überwiegend erfolgreich.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz von ca. 2.000 € aus § 48 BeamtStG i.V.m. § 51 LBG SH zu. Der Beklagte hat eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, indem er den ihm anvertrauten Polizeidiensthund frei laufen ließ.

Aus den einschlägigen Vorgaben an das Führen von Diensthunden ergibt sich jedenfalls die Dienstpflicht, einen Diensthund außerhalb der Dienstzeit dann nicht frei laufen zu lassen, wenn der Dienstführer mit dem Diensthund nicht alleine ist und erkennbar weitere, unbeteiligte Dritte anwesend sind. Die so gefasste Dienstpflicht hat der Beklagte objektiv verletzt.

Die Dienstpflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Haftungsbegründend im Sinne von § 48 BeamtStG ist auch grobe Fahrlässigkeit. Ein derartiger Fall grober Fahrlässigkeit liegt hier vor. Es befanden sich zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte den von ihm geführten Diensthund von der Leine ließ, schutzlose Personen in Reichweite des Hundes am Strand. Diese waren auch objektiv für den Beklagten sichtbar.

Dass der Beklagte - glaubhaft - die Zeugin und ihren Sohn nicht gesehen hat, ändert hieran nichts. Denn Kern des Fahrlässigkeitsvorwurfes ist eben nicht, dass er den Hund von der Leine ließ, obwohl er die Gefährlichkeit der Situation kannte, sondern dass er ihn von der Leine ließ, obwohl er die Gefährlichkeit der Situation bei gehöriger Anspannung seiner Aufmerksamkeit hätte ohne weiteres erkennen können - dies aber aus Unachtsamkeit unterließ.

Infolge der Pflichtverletzung wurde das Land Schleswig-Holstein auch geschädigt. Insbesondere haftet der Beamte aus § 48 BeamtStG auch für mittelbare Schäden des Dienstherrn, denen dieser ausgesetzt wird, weil er Dritten - hier dem geschädigten Kind - Schadensersatz zahlen muss.

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