Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers durch Grabbeigabe?
OLG Frankfurt a.M. v. 19.12.2023 - 21 W 120/23
Der Sachverhalt:
Die Erblasserin errichtete mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten u.a. ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), als Erben zu gleichen Teilen ein und vermachten der Beteiligten zu 3) vorab den Schmuck der Erblasserin. Später ordnete die Erblasserin in einer notariellen Ergänzung Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker.
Der Beteiligte zu 2) legte der Erblasserin - seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch - die Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab, obwohl die Beteiligten zu 1) und zu 3) sich mit der Grabbeigabe der Goldkette zuvor nicht einverstanden erklärt hatten. Dies veranlasste den Beteiligten zu 1), die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Das Nachlassgericht hat den Antrag nach Vernehmung verschiedener Zeugen zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Zu Recht hat das AG eine als grob zu wertende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers verneint. Es fehlt bereits an dem Nachweis einer Pflichtverletzung. Der Beteiligte zu 1) hat nicht nachweisen können, dass die Grabbeilage nicht auf Wunsch der Erblasserin erfolgt ist. Die Erblasserin ist nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser insoweit als gegeben zu unterstellende geäußerte Wunsch der Erblasserin ist als - wirksamer - Auftrag zu deren Lebzeiten an den Beteiligten zu 2) zu verstehen. Diesen Auftrag hätten allenfalls alle drei Erben widerrufen können. Dies ist nicht erfolgt.
Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der Erblasserin andererseits resultierende Pflichtenkollision hat der Testamentsvollstrecker zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können, ohne dass dies als objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen die Pflichten als Testamentsvollstrecker zu werten ist. Darüber hinaus ist selbst eine unterstellte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers jedenfalls nicht schwerwiegend.
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OLG Frankfurt a.M. Nr. 77 vom 28.12.2023
Die Erblasserin errichtete mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten u.a. ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), als Erben zu gleichen Teilen ein und vermachten der Beteiligten zu 3) vorab den Schmuck der Erblasserin. Später ordnete die Erblasserin in einer notariellen Ergänzung Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker.
Der Beteiligte zu 2) legte der Erblasserin - seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch - die Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab, obwohl die Beteiligten zu 1) und zu 3) sich mit der Grabbeigabe der Goldkette zuvor nicht einverstanden erklärt hatten. Dies veranlasste den Beteiligten zu 1), die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Das Nachlassgericht hat den Antrag nach Vernehmung verschiedener Zeugen zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Zu Recht hat das AG eine als grob zu wertende Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers verneint. Es fehlt bereits an dem Nachweis einer Pflichtverletzung. Der Beteiligte zu 1) hat nicht nachweisen können, dass die Grabbeilage nicht auf Wunsch der Erblasserin erfolgt ist. Die Erblasserin ist nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Eheringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser insoweit als gegeben zu unterstellende geäußerte Wunsch der Erblasserin ist als - wirksamer - Auftrag zu deren Lebzeiten an den Beteiligten zu 2) zu verstehen. Diesen Auftrag hätten allenfalls alle drei Erben widerrufen können. Dies ist nicht erfolgt.
Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der Erblasserin andererseits resultierende Pflichtenkollision hat der Testamentsvollstrecker zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können, ohne dass dies als objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen die Pflichten als Testamentsvollstrecker zu werten ist. Darüber hinaus ist selbst eine unterstellte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers jedenfalls nicht schwerwiegend.
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