Polizist muss Social-Media-Aktivitäten einstellen
OVG Berlin-Brandenburg v. 17.4.2023 - 4 S 4/23
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter. Er tritt auf verschiedenen sozialen Plattformen auf. Seine Beiträge haben dort in der Regel einen Bezug zu seiner Polizeiarbeit. Insbesondere auf der Plattform TikTok postete er in der Vergangenheit Gespräche mit unterschiedlichen Personen aus verschiedenen Milieus und reagierte auf polizeikritische Internetbeiträge Dritter. Er erreichte mit seiner Art und Weise der Darstellung zum Teil einen hohen Verbreitungsgrad.
Die Polizei Berlin hatte dem Beamten das Betreiben der Internetauftritte untersagt. Das VG hat dieses Untersagen in einer Eilentscheidung für rechtens erklärt. Das OVG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Das Treiben des Beschwerdeführers auf den verschiedenen sozialen Plattformen kann als Nebenbeschäftigung angesehen werden. Die Nebenbeschäftigung durfte vom Dienstherrn untersagt, weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigte.
Das Argument des Polizeibeamten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, änderte nichts daran. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet ist, das Ansehen der Polizei zu wahren, hat die Polizeiführung zu entscheiden und gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu verantworten.
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OVG Berlin-Brandenburg - PM v. 17.4.2023
Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter. Er tritt auf verschiedenen sozialen Plattformen auf. Seine Beiträge haben dort in der Regel einen Bezug zu seiner Polizeiarbeit. Insbesondere auf der Plattform TikTok postete er in der Vergangenheit Gespräche mit unterschiedlichen Personen aus verschiedenen Milieus und reagierte auf polizeikritische Internetbeiträge Dritter. Er erreichte mit seiner Art und Weise der Darstellung zum Teil einen hohen Verbreitungsgrad.
Die Polizei Berlin hatte dem Beamten das Betreiben der Internetauftritte untersagt. Das VG hat dieses Untersagen in einer Eilentscheidung für rechtens erklärt. Das OVG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Das Treiben des Beschwerdeführers auf den verschiedenen sozialen Plattformen kann als Nebenbeschäftigung angesehen werden. Die Nebenbeschäftigung durfte vom Dienstherrn untersagt, weil sie dienstliche Interessen beeinträchtigte.
Das Argument des Polizeibeamten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, änderte nichts daran. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet ist, das Ansehen der Polizei zu wahren, hat die Polizeiführung zu entscheiden und gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu verantworten.
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