Postsendungen an Samstagen nicht erwünscht
LG Frankenthal v. 17.4.2024 - 2 S 93/23
Der Sachverhalt:
Der klagende Rechtsanwalt aus Ludwigshafen hatte im Verfahren von Problemen mit Postsendungen berichtet, die an Samstagen seiner Kanzlei zugestellt wurden. Diese würden erst am darauffolgenden Montag aus dem Briefkasten geholt, ragten teilweise das Wochenende über aus dem Briefkasten heraus und könnten entwendet werden. Infolgedessen hatte er ein von der Post und DHL bereitgestelltes Formular genutzt und dort angekreuzt, an Samstagen keine Zustellung von Briefen und Paketsendungen zu wünschen, sondern diese bis Montag zurückzustellen. Diese Erklärung sollte bis zum Widerruf durch den Kunden gelten.
Nachdem etwa zwei Jahre lang samstags keine Post zugestellt worden war, gingen die Samstagszustellungen plötzlich wieder los. Die Post sah sich nicht mehr verpflichtet, dem Wunsch des Klägers nachzukommen. Dieser reichte deshalb Klage ein.
Das AG gab der Klage statt und verpflichtete die Post dazu, die Samstagszustellungen zu unterlassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Zwar hatte sich die Post zunächst wirksam verpflichtet, dem Zustellwunsch des Kunden nachzukommen. Denn auch wenn im Formular nur von "wünschen" und "bitten" die Rede war, bestand doch kein Zweifel daran, dass auf beiden Seiten der Wille vorhanden war, eine verbindliche Regelung zu treffen.
Diese Vereinbarung war aber kündbar und auch wirksam von Seiten der Post gekündigt worden. Der Formulartext enthielt zwar nur ein Widerrufsrecht für den Kunden und nicht auch für die Post. Es besteht in solchen Fällen aber ein gesetzliches Kündigungsrecht, das im Prozess vor dem AG ausgeübt worden war.
Das AG war zu Unrecht von einer Unkündbarkeit der Vereinbarung ausgegangen. Der Kläger muss sich nun etwas anderes einfallen lassen, um seine an Samstagen zugestellten Postsendungen vor Diebstahl zu sichern.
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LG Frankenthal - Entscheidung des Monats Mai 2024
Der klagende Rechtsanwalt aus Ludwigshafen hatte im Verfahren von Problemen mit Postsendungen berichtet, die an Samstagen seiner Kanzlei zugestellt wurden. Diese würden erst am darauffolgenden Montag aus dem Briefkasten geholt, ragten teilweise das Wochenende über aus dem Briefkasten heraus und könnten entwendet werden. Infolgedessen hatte er ein von der Post und DHL bereitgestelltes Formular genutzt und dort angekreuzt, an Samstagen keine Zustellung von Briefen und Paketsendungen zu wünschen, sondern diese bis Montag zurückzustellen. Diese Erklärung sollte bis zum Widerruf durch den Kunden gelten.
Nachdem etwa zwei Jahre lang samstags keine Post zugestellt worden war, gingen die Samstagszustellungen plötzlich wieder los. Die Post sah sich nicht mehr verpflichtet, dem Wunsch des Klägers nachzukommen. Dieser reichte deshalb Klage ein.
Das AG gab der Klage statt und verpflichtete die Post dazu, die Samstagszustellungen zu unterlassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Zwar hatte sich die Post zunächst wirksam verpflichtet, dem Zustellwunsch des Kunden nachzukommen. Denn auch wenn im Formular nur von "wünschen" und "bitten" die Rede war, bestand doch kein Zweifel daran, dass auf beiden Seiten der Wille vorhanden war, eine verbindliche Regelung zu treffen.
Diese Vereinbarung war aber kündbar und auch wirksam von Seiten der Post gekündigt worden. Der Formulartext enthielt zwar nur ein Widerrufsrecht für den Kunden und nicht auch für die Post. Es besteht in solchen Fällen aber ein gesetzliches Kündigungsrecht, das im Prozess vor dem AG ausgeübt worden war.
Das AG war zu Unrecht von einer Unkündbarkeit der Vereinbarung ausgegangen. Der Kläger muss sich nun etwas anderes einfallen lassen, um seine an Samstagen zugestellten Postsendungen vor Diebstahl zu sichern.
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